Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Art. 9 Verbandsflüge (neu)

Luftfahrzeuge dürfen gemäss SERA.3135 im Verband nur nach vorangegangener Vereinbarung der verantwortlichen Piloten der an dem Flug beteiligten Luftfahrzeuge und im kontrollierten Luftraum nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen geflogen werden. Die Bestimmung nennt danach vier Bedingungen, die enthalten sein müssen (Verbandsführer, Standortmeldung, Staffelung, Staatsluftfahrzeuge). In der Schweiz soll SERA.3135 mit den dort genannten Voraussetzungen gelten, weshalb das der Klarheit halber in Artikel 9 VVR so festgehalten wird.

Art. 10 Kreisen mit Segelflugzeugen (bisher: Art. 19)

Segelflugzeuge werden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nur bzgl. Ausweichverfahren (SERA.3210) und Signale (Anlage 1, Ziff. 3.2.8) geregelt. Das Thema «Kreisen mit Segelflugzeugen» wird in der Durchführungsverordnung nicht aufgenommen, weshalb die bisherige nationale Bestimmung dazu unverändert weiter gilt.16

Art. 11 Fluginformationszone, FIZ (bisher: Art. 21)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthält zwar Bestimmungen zu Zonen mit Funkkommunikationspflicht17 (SERA.6005 Bst. a), macht indes keine Ausführungen zu Fluginformationszonen. In einer FIZ erhalten die Piloten Informationen des Flight Information Service Officers (FISO), in einer RMZ ist das nicht vorgesehen. Eine FIZ besteht heute für den Flugplatz Samedan, diese Möglichkeit soll auch weiterhin bestehen bleiben.

Die Begriffe «FIZ» und «AFIS» wurden bis anhin in Artikel 1 VVR definiert. Diese Bestimmung entfällt, da die wesentlichen Definitionen neu von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen wurden (Art. 2). Zu den Begriffen «FIZ» und «AFIS» bestehen allerdings in der EU-Durchführungsverordnung keine Definitionen, weshalb diese in den Absätzen 1 und 2 aufgenommen werden.

Der Aerodrome Flight Information Service (AFIS) wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

923/2012 neu mit Flugplatz-Fluginformationsdienst (vgl. SERA.9010 Bst. a Ziff. 2i) übersetzt, was hier entsprechend anzupassen ist. Absatz 3 wurde gegenüber dem bisherigen Absatz 1 sprachlich geringfügig angepasst, inhaltlich entsprechen die Absätze 3 und 4 aber unverändert dem bisherigen Artikel 21.

Art. 12 Pflicht zur Einreichung eines Flugplans (bisher: Art. 28)

Die Flugplanpflicht wird neu in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und dort in SE-RA.4001 Bst. b festgelegt. Ein Flugplan ist gemäss dieser Bestimmung auch für Flüge bei Nacht einzureichen, soweit der Flug über die Umgebung des Flugplatzes hinausführt (Ziff. 6).

Die Flugplanpflicht für VFR-Flüge18 bei Nacht wurde in der VVR per 1. April 2011 aufgehoben. Diese Pflicht wird nun mit der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wieder eingeführt, wobei für Flüge im öffentlichen Interesse im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Ausnahme für den Sichtflugbetrieb in den Luftraumklassen E und G weiterhin gelten soll (vgl. Art. 12 Abs. 1 VVR). Die Kompetenz der Mitgliedstaaten, eine entsprechen-

16 Gerechtfertigt ist dies auch durch Erwägung 8 zur Verordnung (EU) Nr. 923/2012: Danach sollten zusätzliche nationale Bestimmungen, die weiterhin für notwendig erachtet werden, keine Unterschiede nach dem Abkommen von Chicago darstellen oder gegen geltende Rechtsvorschriften der EU verstossen, weiterhin angewendet werden.

17 Radio Mandatory Zones (RMZ)

18 VFR, Visual Flight Rules (Flüge nach Sichtflugregeln) 6/14 *COO.2207.111.2.847515*