Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

verordnung gestützt auf das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU5 im

Rahmen des gemischten Ausschusses vom Dezember 2014 übernehmen. In der Schweiz wird die Durchführungsverordnung auf den 1. Februar bzw. den 1. März 2015 in Kraft treten können.

Die Luftverkehrsregeln waren bis anhin in Anhang 2 zum Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt6 und national in der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge7 geregelt. Auf Stufe EU gab es bis jetzt keine harmonisierten Vorschriften dazu. Aufgrund der bevorstehenden Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist eine Totalrevision der VVR notwendig, damit nationale Redundanzen oder Differenzen, die durch die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung entstehen, verhindert werden. Unabhängig von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird die VVR auch in einzelnen weiteren Bereichen angepasst (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 24 und 26). In einem untergeordneten Bereich hat das neue EU-Recht auch Auswirkungen auf die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien8 (s. Ziff. 2.3). Die revidierten nationalen Verordnungen sollen auf den gleichen Zeitpunkt hin in Kraft treten, wie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in der Schweiz Geltung haben wird.

2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Mit der revidierten VVR werden sämtliche Bestimmungen aus dem nationalen Recht entfernt, welche neu durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 abgedeckt und dadurch abschliessend festgelegt sind. Die revidierte VVR beschränkt sich auf Themenbereiche, die nicht in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 fallen bzw. in welchen die neuen europäischen Vorschriften den Mitgliedstaaten Spielraum lassen. Der Aufbau der revidierten VVR richtet sich nach der bisherigen Struktur und entspricht so im Wesentlichen auch der Systematik der Durchführungsverordnung EU Nr. 923/2012.

Ein zentrales Thema dieser Verordnungsrevision betrifft die Frage der Transponderpflicht. Die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen im aktuellen Anhang 2 zur VVR sind unvollständig und mehrdeutig. Eine Anpassung drängt sich somit auf. Mit dem neuen Artikel 24 VVR (vgl. auch nachfolgende Ausführungen unter Ziffer 2.2) soll für diesen Themenbereich eine Erweiterung der bestehenden Transponderpflicht in der Verordnung vorgeschlagen werden. Zurzeit gilt die Transponderpflicht nur für motorisierte Luftfahrzeuge. Die Transponderpflicht wird gemäss dem in dieser Anhörung unterbreiteten Vorschlag auf nichtmotorisierte Luftfahrzeuge, genauer auf Segelflugzeuge und Ballone, ausgedehnt. Diese Erweiterung der Transponderpflicht erhöht insbesondere die Sicherheit im Luftraum mit IFR/VFR-Mischverkehr, indem die Flugsicherung über Informationen auch dieser Luftfahrzeuge verfügt und diese zudem für andere mit ACAS (Airborne Collision Avoidance Systems) / TCAS (Traffic Collision Avoidance Systems) ausgerüstete Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Es ist bekannt, dass es in den letzten Jahren zu verschiedenen gefährlichen Annäherungen insbesondere im Zusammenhang mit Segelflugzeugen gekommen ist. Der Einsatz von Transpondern kann dazu beitragen, solche Vorfälle zu vermeiden. Moderne Transponder sind leicht und über längere Zeit leistungsfähig, so dass ein Einbau auch bei Segelflugzeugen einfach erfolgen kann. Die damit verbundenen Kosten sind zwar nicht unbedeutend, scheinen jedoch tragbar und mit Blick auf die damit gewonnene Flugsicherheit nicht unverhältnismässig. Auch scheint der vermehrte Einsatz von Transpondern zum jetzigen Zeit-

5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, abgeschlossen am 21. Juni 1999, SR 0.748.127.192.68.

6 Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944; SR 0.748.0

7 VVR, SR 748.121.11

8 VLK, SR 748.941 2/14 *COO.2207.111.2.847515*