Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Zurzeit gilt die Transponderpflicht nur für motorisierte Luftfahrzeuge. Wie bereits unter Ziffer 2.1 dargelegt, wird im vorliegenden Verordnungsentwurf eine Ausdehnung der Transponderpflicht auf Segelflugzeuge und Ballone zur Diskussion gestellt.

Mit der in Absatz 1 gewählten Formulierung «[…] den Schweizer Luftraum benützen oder Dienste der Schweizer Flugsicherung in Anspruch nehmen [...]» soll zum Ausdruck kommen, dass die beschriebene Transponderpflicht überall dort gilt, wo Skyguide Flugsicherungstätigkeiten ausübt, mithin auch im sogenannten delegierten Luftraum.

Airborne Collision Avoidance Systems (ACAS) können andere Luftfahrzeuge nur dann erfassen, wenn deren Transponder eingeschaltet ist. Soweit ein Transponder mitgeführt wird, ist er daher immer zu betreiben, selbst wenn sich das Luftfahrzeug ausserhalb der in Absatz 1 definierten Zonen befindet. Da auch Luftfahrzeuge, die mit Mode-AC-Transpondern ausgerüstet sind, von ACAS beziehungsweise Traffic Collision Avoidance Systems (TCAS) erfasst werden können, gilt diese Pflicht für alle

Transpondertypen, also nicht nur für Transponder des Typs Mode S. Absatz 2, wonach vorhandene Transponder generell einzuschalten sind, dient der Sicherheit.

Derzeit existieren in der Schweiz keine zusätzlichen Zonen mit vorgeschriebener Transpondereinschaltung (Transponder Mandatory Zone, TMZ). Mit Blick auf eine künftige flexible Luftraumnutzung kann es jedoch sinnvoll sein, solche Zonen festzulegen, ohne deswegen eine entsprechende Luftraumklasse (C oder D) wählen zu müssen. Die Möglichkeit, solche TMZ auszuscheiden, gibt die Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 in der Bestimmung SERA.6005 Bst. b. Mit Absatz 4 soll klargestellt werden, dass in solchen Zonen Transponder des Typs Mode S mitzuführen und zu betreiben sind.

Bei eingeschaltetem Transponder ist grundsätzlich immer der Sekundärradar-Code A 7000 zu aktivieren. Dieser und allfällige weitere Codes sollen aber nicht auf Verordnungsstufe, sondern im Luftfahrthandbuch publiziert werden. Darauf wird in Absatz 5 verwiesen.

Mode S erlaubt die Übermittlung der unterschiedlichsten Daten. Nebst der Basisfunktionalität «Elementary Surveillance ELS», gelangt heute aber vor allem die erweitere Funktionalität «Enhanced Surveillance EHS», sowie ADS-B Out «Extended Squitter ES» zur Anwendung. Die erweiterte Funktionalität «Enhanced Surveillance EHS» wird – soweit die entsprechenden Daten zur Verfügung stehen – heute von Skyguide bereits operationell genutzt. In der Praxis übermittelt jedoch heutzutage eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Luftfahrzeugen teilweise immer noch fehlerhafte Daten, die nicht den gültigen Standards entsprechen. Solche fehlerhaften Daten stören die Flugsicherung erheblich. Wenn ein Luftfahrzeug Daten übermittelt, so müssen diese korrekt, vollständig und aktuell sein. Dies wird in Absatz 6 entsprechend festgehalten.

Art. 25 Mindestflughöhen bei IFR-Flügen (bisher: Art. 49)

SERA.5015 Bst. b gibt den Staaten die Kompetenz, die Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln selber festzulegen. Falls national keine solchen Mindestwerte vorgeschrieben werden, gelten die Mindesthöhen gemäss SERA.5015 Bst. b Ziff. 1 und 2. Artikel 25 geht grundsätzlich von diesen Mindesthöhen aus.

Gegenüber der SERA-Regelung enthält Artikel 25 nur eine Ergänzung: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 definiert den Begriff des «hohen Geländes oder gebirgigen Gebiets» im Sinn von SERA.5015 Bst. b Ziff.1 nicht. Wie bis anhin in Artikel 49 Abs. 1 Bst. a VVR soll dabei in der Schweiz gestützt auf das Instrument Flight Procedures Design Manual (IFPDM) der ICAO von einer Höhe von

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