Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Anhang: Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz (bisher: Anhang 2)

Die Mitgliedstaaten können nach SERA.6001 selber bestimmen, welche Lufträume ihren Erfordernissen entsprechen. Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz wird weiterhin im Anhang zur VVR geregelt (vgl. auch Art. 3 VVR). Weiterhin sollen in der Schweiz die Luftraumklassen C, D, E und G zur Anwendung kommen.

Die Umschreibung der Anwendungsgebiete der Luftraumklassen C und D entsprechen unverändert den bisherigen Formulierungen. Neu umschrieben wird das Anwendungsgebiet der Luftraumklasse E: Hier werden nicht mehr die einzelnen Gebiete und Höhen benannt, sondern es wird der Einfach- und Klarheit halber generell darauf verwiesen, dass sich der Luftraum E «ausserhalb G, D und C» befindet.

Weiterhin gibt es in der Tabelle auch eine Spalte «Anwendung», in welcher auf die jährlich neu publizierte Luftfahrtkarte 1:500 000 und das AIP verwiesen wird.

Die Spalten «Ausrüstung» und «VHF-Radio» sind zu streichen: Die Transponderpflicht wird neu in separaten Artikeln in der VVR geregelt (für VFR: Art. 24; für IFR: Art. 26), die VHF-Radio bzw. Funkpflichten in SERA Anhang 4 bzw. für VFR-Flüge bei Nacht in einer VVR-Bestimmung (s. Art. 22 Abs. 4).

2.3 Auswirkungen auf andere Verordnungen (Revision VLK)

Im SERA-Regelwerk werden Hängegleiter, Gleitschirme und vergleichbare Luftfahrzeuge per Definition wie Segelflugzeuge behandelt (Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Art. 2 Ziff. 117). Da neben der VVR auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Vorschriften für Segelflugzeuge kennt, ist Artikel 8 Absatz 6 VLK wie folgt zu ergänzen:

«6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, sinngemäss anwendbar.»

SERA.5005 Bst. f gibt den zuständigen Behörden weiterhin die Möglichkeit, Ausnahmen von den Mindestflughöhen vorzusehen. Die in der VLK heute vorgesehene Ausnahmeregelung für Hängegleiter bzgl. Mindestflughöhe ist gestützt darauf daher weiterhin möglich.

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