Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

punkt vertretbar: zwar zeichnen sich neue Sicherheitstechnologien ab, doch ist ungewiss, wann und in welchem Umfang sie sich durchsetzen werden.

2.2 Bestimmungen der revidierten VVR im Einzelnen

Ingress

Der Ingress wird vollständig neu formuliert. Darin wird auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr.

923/2012 verwiesen. Der Verweis auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung9 bleibt, zumal darin die Delegation des Bundesrats an das UVEK zur Festlegung der Verkehrsregeln für die Benützung des schweizerischen Luftraums festgehalten ist.

Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht (neu)

Artikel 1 verweist in allgemeiner Weise auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und soll zum Ausdruck bringen, dass die VVR noch diejenigen Themen abdeckt, die von der europäischen Regelung nicht betroffen sind bzw. wo noch Spielraum für die Mitgliedstaaten besteht.

Art. 1a Räumlicher Geltungsbereich (bisher Art. 2 Abs. 1)

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 2 Absatz 1 VVR. Der Vorbehalt für die Militärluftfahr-

zeuge ist neu in Artikel 2 Absatz 1 enthalten.

Art. 2 Sonderfälle (bisher: Art. 2 Abs. 3 und Art. 3)

Die Verkehrsregeln gelten heute grundsätzlich für alle Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftraum fliegen. Die Regeln werden lediglich teilweise an die besonderen Bedürfnisse von einzelnen Luftfahrzeugkategorien angepasst. Beispiele hierfür sind Segelflugzeuge, Luftfahrzeuge besonderer Kategorien und militärische Luftfahrzeuge. Dies soll auch weiterhin so bleiben, soweit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hierfür den entsprechenden Spielraum lässt. Artikel 2 nimmt diesen Grundsatz auf und entspricht somit unverändert dem bisherigen Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3:

– Für Militärluftfahrzeuge kann das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL ge-

stützt auf Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes10 andere Vorschriften erlassen (bisheriger Art. 2 Abs. 3).

– Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone werden in der Durchführungsverordnung (EU)

Nr. 923/2012 nicht geregelt, es gelten daher weiterhin die Regeln nach der VLK.

– Im SERA-Regelwerk11 sind Hängegleiter, Gleitschirme und vergleichbare Luftfahrzeuge per Defi-

nition wie Segelflugzeuge zu behandeln (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Art. 2 Ziff. 117). Dieser Grundsatz galt schon gemäss bisheriger VVR, weshalb Absatz 3 so beibehalten werden kann. Vorschriften zu Hängegleitern enthält auch Artikel 6 ff. VLK. Da neben der VVR auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Vorschriften für Segelflugzeuge kennt, ist Artikel 8 Absatz 6 VLK entsprechend zu ergänzen (s. Ziff. 2.3). SERA.5005 Bst. f gibt den zuständigen Behörden weiterhin die Möglichkeit, Ausnahmen von den Mindestflughöhen vorzusehen. Die heute in der VLK vorgesehene Ausnahmeregelung für Hängegleiter bzgl. Mindestflughöhe ist gestützt darauf daher weiterhin möglich (s. auch Art. 23 VVR).

9 LFV, SR 748.01

10 LFG, SR 748.0

11 SERA; Standardised European Rules of the Air 3/14 *COO.2207.111.2.847515*