Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV

(COP6) im Mai 2013 wurden HBCDD in den Anhang A der Stockholm Konvention aufgenommen. Dieser Beschluss wurde mit der 4. Revision der ChemRRV umgesetzt, indem HBCDD als Stoffe und Bestandteile von Zubereitungen im Anhang 1.1 der ChemRRV einem Verbot für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung unterstellt wurde. Der Eintrag von HBCDD im Anhang 1.17 wurde gelöscht. Die neue Verbotsregelung für HBCDD ist am 1. September 2015 in Kraft getreten. Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Polystyrol, das HBCDD enthält, zur Herstellung von Dämmplatten und für das Inverkehrbringen von HBCDD-haltigen Dämmplatten ist die Übergangsfrist am 1. März 2016 abgelaufen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken sind vom Verbot ausgenommen.

Hexachlorbutadien (HCBD), CAS-Nummer 87-68-3, soll im Anhang 1 der ChemPICV für die Kategorie „Industriechemikalie“ gelistet werden. Mit Beschluss der 7. Vertragsparteienkonferenz (COP7) im Mai 2015 wurde HCBD in den Anhang A der Stockholm Konvention aufgenommen. Dieser Beschluss wurde mit der 4. Revision der ChemRRV umgesetzt, indem HCBD als Stoff und Bestandteil von Zubereitungen im Anhang 1.1 der ChemRRV einem Verbot für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung unterstellt wurde. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken sind vom Verbot ausgenommen.

Alkane C10-C13, Chlor- (CAS-Nummer 85535-84-8, kurzkettige Chlorparaffine) sollen im Anhang 1 der ChemPICV für die Kategorie „Industriechemikalie“ gelistet werden. Kurzkettige Chlorparaffine sind im Anhang 1.1 der ChemRRV geregelt. Die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffine als Stoff und von Zubereitungen, deren Gehalt an kurzkettigen Chlorparaffinen mehr als 1 Prozent beträgt, sind verboten. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken sind vom Verbot ausgenommen.

Da der Stoff Alachlor auch im Anhang 2 gelistet ist, wird er mit “#“ gekennzeichnet.

Mit den geplanten Änderungen des Anhangs 1 der ChemPICV kommt die Schweiz als Vertragspartei ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 der Rotterdam Konvention nach.

In der EU-PIC-Verordnung ist für Benzol eine Ausnahme von der Meldepflicht für Exporte von Motorenbenzinen, die Benzol als Verunreinigung enthalten, vorgesehen. Exporte von Motorenbenzinen aus der EU müssen nicht gemeldet werden. Gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist die maximal zulässige Benzol-Konzentration in Motorenbenzinen 1 Prozent. Somit regelt die Schweiz die Benzol-Konzentration in Benzinen, die als Kraftstoffe für Fahrzeuge oder Luftfahrzeugen verwendet werden, gleich wie die EU. Im Sinne einer Anpassung an die EU PIC-Verordnung sollen Exporte von Benzinen, die Benzol in erlaubten Konzentrationen unter 1 Volumenprozent enthalten, zur Verwendung als Kraftstoffe in Fahrzeugen und Luftfahrzeugen künftig nicht mehr meldepflichtig sein.

6 Änderung anderer Erlasse

6.1 Änderung der Chemikalienverordung (ChemV, SR 813.11)

Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV) regelt in Artikel 13 die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr. Diese Regelung in Artikel 13 Absatz 1 ChemV soll mit dieser Änderung der ChemPICV unverändert in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der ChemPICV übernommen werden.

Die geltende ChemPICV regelt bereits in Artikel 5 Absatz 1 bis 3, dass die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt von ausgeführten Chemikalien nach Anhang 1 oder 2 ChemPICV in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein müssen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen. Mit dieser Änderung der ChemPICV sollen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 bis 3 auf alle ausgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Artikel 3 ChemV erweitert werden. Die Bestimmung in Artikel 13 Absatz 2 ChemV ist somit obsolet.

Zur Gewährleistung der Kohärenz der Regelungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umetikettiert und wieder ausgeführt werden, wird der bestehende Regelungsinhalt des