Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordung, ChemPICV)

1 Ausgangslage

Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21) verpflichtet die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über im eigenen Land aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes erlassene Verbote oder strenge Beschränkungen der Verwendung von Chemikalien. Erstmalige Exporte derart geregelter Stoffe sind dem Empfängerland alljährlich zu melden. Stoffe, deren Verwendung in zwei unterschiedlichen Regionen zumindest von je einer Vertragspartei verboten oder streng beschränkt worden sind, können in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien Entscheidungen darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Einfuhr dieser PIC-Stoffe gestattet oder verboten werden soll. Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt (Englisch: prior informed consent, PIC). Lieferungen von PIC-Stoffen entgegen dem Einfuhrentscheid des Einfuhrlandes sind nicht zulässig.

Die Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel vom 10. November 2004 (PIC-Verordnung; ChemPICV, SR 814.82) setzt das Rotterdamer Übereinkommen in nationales Recht um.

Die Verordnung enthält zwei Anhänge: Anhang 1 bezeichnet die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Stoffe. Es sind dies vor allem Stoffe, für welche die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) entsprechende Bestimmungen enthält. Zusätzlich sind in diesem Anhang laut Artikel 2 der PIC-Konvention auch Stoffe aufzunehmen, deren Zulassung aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verweigert oder zurückgezogen worden ist. Dementsprechend hat Anhang 1 der PIC-Verordnung auch Regelungen und Entscheide abzubilden, die gestützt auf die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) oder die Verordnung über das Inverkehrbringen von oder den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP; SR 813.12) getroffen wurden.

Anhang 2 bezeichnet die dem PIC-Verfahren unterliegenden Stoffe und sehr gefährlichen Pestizidformulierungen und ist identisch mit Anlage III der PIC Konvention. Bestimmte Stoffe erscheinen in beiden Anhängen und sind im Anhang 1 mit “#“ gekennzeichnet.

2 Anlass und Schwerpunkte der Revision der ChemPICV

Um die von den Vertragsparteien der PIC-Konvention beschlossenen Änderungen der PIC-Konvention in der Schweiz umzusetzen, muss der Anhang 1 der ChemPICV regelmässig aktualisiert und mit neuen Verboten und strengen Beschränkungen der ChemRRV sowie neuen Zulassungsbeschränkungen der PSMV und der VBP in Einklang gebracht werden. Der zurzeit geltende Anhang 1 der ChemPICV bildet die mit der 3. und 4. Revision der ChemRRV vom 7. November 2012 bzw. vom 1. Juli 2015 vom Bundesrat beschlossenen neuen Beschränkungs- und Verbotsregelungen noch nicht ab. Auch die jüngsten Streichungen aus der Liste der für Pflanzenschutzmittel genehmigten Wirkstoffe des Anhangs 1 der PSMV und die jüngsten Ablehnungen von Wirkstoffen für Biozidprodukte sind im geltenden Anhang 1 der ChemPICV nicht berücksichtigt. Die betreffenden Stoffe sollen zusätzlich in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden. Zudem sollen einige weitere in der Schweiz nicht mehr