Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV
übermittelt jeder natürlichen oder juristischen Person, welche die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, ein solches Sicherheitsdatenblatt.
5.2 Definition der Ausfuhrmenge (Art. 2 Abs. 2 Bst. h)
Die PIC-Konvention nimmt Chemikalien vom Geltungsbereich aus, die zu Forschungs- und Analysenzwecken verwendet oder von Einzelpersonen zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden, vorausgesetzt, dass die Mengen so klein sind, dass keine Beeinträchtigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit zu erwarten ist. Die zurzeit geltende Fassung der ChemPICV bildet diese Bestimmung ab, ohne sie mit einer konkreten Mengenangabe zu präzisieren. Die EU-PIC-Verordnung dagegen legt für Forschungs- und Analysezwecke eine Bagatellmengenschwelle von 10 kg pro Kalenderjahr fest. Mit der laufenden Revision soll in Anlehnung an die EU-Regelung dieser numerische Wert für Kleinmengen, die von den Meldepflichten ausgenommen sind, auch in der Schweiz eingeführt werden. Die Ausfuhr von Chemikalien nach Anhang 1 und 2 zu Forschung- oder Analysezwecke oder für den Privatgebrauch unterhalb von 10 kg fällt damit künftig nicht mehr in den Geltungsbereich der Meldepflichten nach der ChemPICV.
5.3 Definition der Minimalkonzentration (Art. 2a)
Neu werden Begriffsdefinitionen für eine „Chemikalie nach Anhang 1“ bzw. eine „Chemikalie nach Anhang 2“ eingeführt und es wird eine minimale Konzentration eines Stoffes in einer Zubereitung definiert, die für eine Exportmeldung einer Zubereitung mit einem Stoff nach Anhang 1 oder die Einhaltung des Importentscheides für eine Zubereitung mit einem Stoff nach Anhang 2 ausschlaggebend ist. Die minimale Konzentration eines Stoffes entspricht der Konzentration, die zur Kennzeichnung einer Zubereitung nach den Regeln der Verordnung (EG) 1272/2008 führen würde, wenn der Stoff als einzige für die Kennzeichnung des entsprechenden Gefährlichkeitsmerkmals massgebende Komponente vorhanden wäre. Dies bedeutet, dass der Export von Zubereitungen mit Stoffen, die im Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführt sind, künftig nicht mehr gemeldet werden muss, wenn die Konzentration des im Anhang 1 bzw. im Anhang 2 gelisteten Stoffes kleiner ist als die oben beschriebene Konzentration. Somit passt die Schweiz ihre Regelung an die in der EU-PIC-Verordnung festgelegte Minimalkonzentration an. Die Festlegung einer minimalen Konzentration macht schon deshalb Sinn, weil damit in Europa die einheitliche Anwendung des Meldeverfahrens nach der PIC-Konvention besser gewährleistet ist: Händler von Chemikalien haben nämlich nur dann Kenntnis vom Vorhandensein eines Inhaltstoffes in einer Zubereitung, wenn dieser aufgrund bestimmter gefährlicher Eigenschaften im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden muss. Nur Hersteller kennen in der Regel die vollständige Zusammensetzung einer Zubereitung und haben somit auch Kenntnis von Inhaltstoffen, die lediglich in geringen Konzentrationen vorkommen.
5.4 Erweiterung der Ausfuhrmeldepflicht auf Chemikalien nach Anhang 2 (Änderung von
Art. 3 Abs. 1 und Streichung von Abs. 2)
Die Rotterdam Konvention sieht vor, dass die Vertragsparteien einen Einfuhrentscheid zu den Stoffen und sehr gefährlichen Pestizidformulierungen, die in Anlage III gelistet sind, abgeben müssen (Anlage III ist mit Anhang 2 der ChemPICV identisch). Dieser Entscheid muss von den exportierenden Vertragsparteien eingehalten werden und sie müssen Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass keine solchen Chemikalien gegen den Willen des Einfuhrlandes exportiert werden. Wird eine solche Chemikalie ausgeführt und besteht ein Verdacht auf Nichteinhalten des Einfuhrentscheids der Vertragspartei des Empfängers, ist die Zollbehörde verpflichtet, die Sendung aufzuhalten.
Alle in Anlage III gelisteten Chemikalien sind einer der Kategorien „Pestizid“, „sehr gefährliche Pestizidformulierung“ oder „Industriechemikalie“ zugeordnet. Der Einfuhrentscheid einer Vertragspartei gilt nur für diejenige Kategorie, der die Chemikalie zugeordnet ist. Einige der in Anlage III gelisteten Chemikalien können sowohl als Industriechemikalie als auch als Pestizid eingesetzt werden (z.B. Ethylenoxid und Tributylzinnverbindungen). In diesen Fällen ist die Kontrolle der Zollorgane schwierig, ob bei der Ausfuhr einer solchen Chemikalie ein negativer Einfuhrentscheid einer Vertragspartei einzuhalten ist. Um die Effizienz der Zollabwicklung zu verbessern, wird der Exporteur einer Chemikalie nach Anhang 2 wie bereits bisher bei einer Chemikalie nach Anhang 1 verpflichtet, in der