Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV
Artikel 1 Absatz 6 ChemV mit einem Verweis auf die ChemPICV neu unter Absatz 5 Buchstabe f eingefügt.
Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 13 ChemV werden aufgehoben.
6.2 Änderung der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)
Infolge der Aufhebung des Artikels 13 ChemV muss der Verweis in Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe f VBP auf Artikel 13 ChemV angepasst werden. Weil der Regelungsinhalt von Artikel 13 ChemV beibehalten und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der ChemPICV übernommen wird, soll für Biozidprodukte und behandelte Waren, die eingeführt, umetikettiert und wieder ausgeführt werden, generell auf die Bestimmungen der ChemPICV verwiesen werden. Weil letztere nicht für behandelte Waren in Form von Gegenständen gilt, muss dieser Verweis auf Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden.
7 Auswirkungen
7.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit dieser Änderung der ChemPICV wird sich infolge der Aufnahme von zusätzlichen Stoffen in den Anhang 1 ein Mehraufwand für Exporteure von Chemikalien ergeben, die solche Stoffe enthalten. Der Aufwand ist abhängig vom Umfang des internationalen Handels mit den neu gelisteten Chemikalien beziehungsweise von der Zahl der im Anhang 1 gelisteten Stoffe, die jährlich exportiert werden und der Zahl der Länder, in welche exportiert wird.
Die Einführung des Systems von Kennnummern wird im Vergleich zum geltenden Recht keinen Mehraufwand für die betroffenen Firmen verursachen. Im heutigen elektronischen Zolltarifsystem „Tares“ sind die relevanten Tarifnummern bereits mit dem Vermerk „PIC“ versehen. Bei der Online Zolldeklaration „e-dec“ muss unter „Nicht zollrechtliche Erlasse“ wie bisher “PIC“ ausgewählt werden. Zusätzlich muss in einem speziellen Feld die vom BAFU erteilte Kennnummer eingegeben werden.
Die aktuelle PIC-Verordnung legt keine minimale Konzentration als Bagatellgrenze für die Ausfuhrmeldepflicht von Zubereitungen fest, die im Anhang 1 gelistete Stoffe enthalten. Dies hat zur Folge, dass zum Teil Exporte von Zubereitungen mit sehr niedrigen Konzentrationen von Stoffen des Anhangs 1 gemeldet werden müssen. Erfahrungsgemäss wurden bisher vor allem Exporte von grossen Mengen an solchen Zubereitungen gemeldet. Die Einführung der gleichen minimalen Konzentration wie die EU wird dazu führen, dass solche Meldungen in Zukunft nicht mehr nötig sind, was eine Erleichterung für die betroffenen Firmen bedeutet.
Die Einführung einer definierten minimalen Import- oder Exportmenge von 10 kg (für Forschung- und Analysezwecke oder zum privaten Gebrauch einer Einzelperson), ab der die Verpflichtungen der Verordnung gelten, hat keine Auswirkung auf den Handel, da diese Mengenschwelle bereits heute in der Praxis angewendet wird. Sie dient primär der Rechtssicherheit.
7.2 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Das BAFU trägt als bezeichnete nationale Behörde der Schweiz die Hauptlast des Bundesvollzugs der ChemPICV. Mit der Aufnahme zusätzlicher Stoffe in Anhang 1 muss das BAFU gemäss Artikel 11 neue Notifikationen von Rechtsvorschriften für diese Stoffe vorbereiten und dem Sekretariat der PIC-Konvention einreichen. Diese Notifikationen erfordern für jeden Stoff die Erstellung eines Dossiers, welches eine Beschreibung der geltenden Rechtsvorschriften, eine Zusammenstellung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften, Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen und – falls vorhanden – weitere Angaben wie z.B. eine Risikoevaluation des notifizierten Stoffes beinhalten muss. Mit der vorliegenden Änderung der ChemPICV wird der Aufwand des BAFU weiter zunehmen. Der zusätzliche Aufwand kann amtsintern innerhalb des bestehenden Budgets kompensiert werden.
Die Einrichtung des neuen Systems von Kennnummern verursacht für die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) keinen Mehraufwand, da das Online Zolldeklarationssystem e-dec diese Möglichkeit schon bietet.