Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV
werden. Sprachliche Anpassungen sind auch aufgrund der Einführung der neuen Begriffe „Chemikalie nach Anhang 1“ und „Chemikalie nach Anhang 2“ im Artikel 2a (siehe Ziffer 5.3) notwendig. Die sprachlichen Anpassungen betreffen:
- Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a (streichen von „Zubereitungen“) und b (ersetzen von
„Zubereitungen“ durch „sehr gefährliche Pestizidformulierungen“);
- Artikel 4 Absätze 2 und 3 (ersetzen von „Stoffe und Zubereitung nach Anhang 2“ durch „Chemikalie
nach Anhang 2“);
- Artikel 11 Absatz 1 (streichen von „Zubereitungen“);
- Artikel 12 Absatz 1 (ersetzen von „Stoff oder Zubereitung nach Anhang 1“ durch „Chemikalie nach
Anhang 1“) und Absatz 2 Buchstabe a (ersetzen des Satzteils „N nachdem der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 1 aufgenommen worden ist: N“ durch „N nachdem ein Stoff, der in der Chemikalie nach Anhang 1 enthalten ist, in den Anhang 1 aufgenommen worden ist: N“);
- Artikel 14 Absatz 1 (ersetzen von „Zubereitung“ durch „sehr gefährliche Pestizidformulierung“);
- Anhang 1, Sachüberschrift (streichen von „Zubereitungen“), Erläuterung zum Symbol # (streichen
von „Zubereitungen“ bzw. ersetzen von „Zubereitungen“ durch „Bestandteile von sehr gefährlichen Pestizidformulierungen“) und Kopfzeile der Tabelle (streichen von „Zubereitungen“);
- Anhang 2, Sachüberschrift und Kopfzeile der Tabelle (ersetzen von „Zubereitungen“ durch „sehr
gefährliche Pestizidformulierungen“).
In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a wird „registriert“ ergänzt mit „oder zugelassen“. Damit wird klargestellt, dass je nach nationalen Vorschriften die Ausnahmeregelung sowohl für Registrierung als auch für eine Zulassung einer Chemikalie nach Anhang 2 anwendbar ist.
Aufgrund dieser sprachlichen Präzisierungen ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen der betreffenden Regelungen der ChemPICV. Sie dienen ausschliesslich der besseren Verständlichkeit und Klarheit der Bestimmungen.
5 Änderungen von Regelungen im Einzelnen
5.1 Erweiterung des Geltungsbereichs der ChemPICV (Art. 2 Abs. 1)
Gemäss Artikel 13 der Rotterdam Konvention können Vertragsparteien vorschreiben, dass für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und / oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen. Die geltende Fassung der ChemPICV schreibt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vor, dass Chemikalien nach Anhang 1 und 2, die ausgeführt werden, mit Angaben über Gefahren für Mensch und Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen gekennzeichnet werden müssen. Artikel 5 Absatz 2 verlangt zudem, dass derjenige, der eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 für die berufliche oder gewerbliche Verwendung ausführt, jedem Empfänger der Ware ein Sicherheitsdatenblatt zusenden muss. Neu sollen diese Verpflichtungen für alle Ausfuhren von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV, SR 813.11) gelten. Die Gefahrenkennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt sollen unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen, das heisst, insbesondere nach den Regeln des von den Vereinten Nationen herausgegebenen global harmonisierten Systems über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (GHS), erstellt werden und die neusten verfügbaren Informationen enthalten. Hierfür muss der Geltungsbereich der ChemPICV auf alle gefährlichen Stoffe und gefährlichen Zubereitungen erweitert werden. Mit dieser Änderung wird die ChemPICV teilweise auch an Artikel 17 der EU-PIC-Verordnung angepasst. Gemäss Artikel 17 Absatz 3 der EU PIC-Verordnung ist bei der Ausfuhr von Chemikalien, die (gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften) Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen, ein Sicherheitsdatenblatt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beizufügen. Der Exporteur