Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV
bestimmte Verwendungen dieser Pigmente eine Zulassung erteilt oder über ein fristgerecht eingereichtes Zulassungsgesuch noch nicht entschieden hat. Somit unterliegen Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot in der Schweiz strengen Beschränkungen und sollen deshalb ebenfalls in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden. Bleichromat wurde in der EU nur für die Herstellung von pyrotechnischen Verzögerungseinrichtungen in Munition zum Selbstschutz auf See zugelassen. Es handelt sich somit um einen sehr begrenzten Anwendungsbereich. In der Schweiz ist kein Antrag für eine Ausnahmebewilligung für Bleichromat eingegangen. Bleichromat Unterliegt somit strengen Beschränkungen und soll ebenfalls in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden.
Elementares Quecksilber: In der PIC-Konvention sind Quecksilberverbindungen in der Anlage III, in der geltenden Fassung der ChemPICV in den Anhängen 1 und 2 gelistet. Die „Decision Guidance Documents“ (Dokumente, welche die in der PIC-Konvention gelisteten Chemikalien beschreiben) erwähnen das elementare Quecksilber nicht. Quecksilber und seine Verbindungen sind allesamt sehr toxisch und umweltgefährdend. In der Schweiz ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von elementarem Quecksilber nach den geltenden Bestimmungen des Anhangs 1.7 ChemRRV strengen Beschränkungen unterworfen. Deshalb soll auch elementares Quecksilber (CAS-Nummer 7439-97-6) für die Kategorie „Industriechemikalie“ ohne Kennzeichnung mit „#“ in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden. Der bestehende Eintrag „Quecksilberverbindungen, einschliesslich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen, Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen“ und der Kategorie „Pestizid“ wird zusätzlich mit der Kategorie „Industriechemikalie“ ergänzt. Damit wird klargestellt, dass Exporte sowohl von elementarem Quecksilber als auch von Quecksilberverbindungen nach Artikel 3 ChemPICV meldepflichtig sind.
Polybromierte Diphenylether (PBDE): Laut geltender Fassung der ChemPICV sind Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether in den Anhängen 1 und 2 gelistet. Neu sollen an deren Stelle die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether, Octabromdiphenylether und Decabromdiphenylether im Anhang 1 der ChemPICV mit Einträgen für die Kategorie „Industriechemikalie“ gelistet werden. In der EU waren kommerzielle Pentabromdiphenylether (C-PentaBDE) und Octabromdiphenylether (C-OctaBDE) im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt. Wegen der Aufnahme von C-PentaBDE und C-OctaBDE in Annex A der POP-Konvention im Mai 2009 erfolgte eine Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/20041 (POP-Verordnung). Es wurden diejenigen Inhaltsstoffe von C-PentaBDE und C-OctaBDE geregelt, die als persistente organische Schadstoffe (POP) im Sinne der Stockholm Konvention identifiziert wurden. Das sind Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether. Octabromodiphenylether ist nach wie vor in Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt. Nebst der POP-Verordnung und Anhang XVII der REACH-Verordnung regelt die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-RL) die PBDE in Elektro- und Elektronikgeräten. Die RoHS-RL legt fest, dass die Geräte bezogen auf den homogenen Werkstoff maximal 0.1 Prozent PBDE enthalten dürfen. Somit ist in Elektro- und Elektronikgeräten auch Decabromdiphenylether (C-DecaBDE) verboten. Durch diese Regelung wurde die Hauptverwendung von Decabromdiphenylether verboten. Mit der 4. Revision der ChemRRV Revision vom 1. Juli 2015 wurden diese Änderungen im Anhang 2.18 berücksichtigt.
Pentachlorbenzol (CAS-Nummer 608-93-5) soll im Anhang 1 der ChemPICV mit Eintrag für beide Kategorien „Pestizid“ und „Industriechemikalie“ aufgenommen werden. Im Mai 2009 wurde Pentachlorbenzol in Annex A der Stockholm Konvention aufgenommen. Danach erfolgte eine Aufnahme im Anhang 1.1 der ChemRRV. Die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von Pentachlorbenzol und seiner Zubereitungen sind verboten. Der Umgang mit den erwähnten Chemikalien zu Analyse- und Forschungszwecken ist vom Verbot ausgenommen.
Hexabromcyclododecane (HBCDD) und dessen Isomere alpha-Hexabromcyclododecan, beta-Hexabromcyclododecan und gamma-Hexabromcyclododecan sollen im Anhang 1 der ChemPICV für die Kategorie „Industriechemikalie“ gelistet werden. Mit Beschluss der 6. Vertragsparteienkonferenz
1 Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29).