Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV
Ausfuhrmeldung dem BAFU alle relevanten Angaben nach Artikel 3, insbesondere das Einfuhrland und die voraussichtlichen Verwendungen mitzuteilen. Das BAFU prüft diese Angaben und vergibt eine Kennnummer, wenn der Einfuhrentscheid des Importlandes eingehalten wird. Die Kennnummer wird innert 20 Tagen nach Eingang einer Ausfuhrmeldung nach Artikel 3 vom BAFU erteilt (siehe Ziffer 5.8). Die zugeteilte Kennnummer muss bei der Zolldeklaration und in den Zollpapieren angegeben werden. Damit wird das Zolldeklarationsverfahren für den Export von Stoffen und Zubereitungen nach der ChemPICV effizienter. Die bestehende Ausnahmeregelung für Ausfuhrmeldungen für Stoffe und sehr gefährliche Pestizidformulierungen, die in Anhang 2 der ChemPICV aufgeführt sind, wird aufgehoben (Art. 3 Abs. 2).
5.5 Begleitinformationen und Zollanmeldung (Art. 5)
Gemäss Artikel 13 der Rotterdam Konvention können Vertragsparteien vorschreiben, dass für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen. Artikel 5 Absatz 1 der geltenden Fassung der ChemPICV schreibt vor, dass ausgeführte Chemikalien nach den Anhängen 1 und 2 mit Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt gekennzeichnet werden müssen. Die Kennzeichnung hat unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen zu erfolgen. Zudem muss derjenige, der solche Chemikalien für die berufliche oder gewerbliche Verwendung ausführt, jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt zusenden (Art. 5 Abs. 2). Neu soll die Pflicht zum Anbringen der Gefahrenkennzeichnung auf der Verpackung und zum Beilegen eines Sicherheitsdatenblattes für die Ausfuhr aller Stoffe oder Zubereitungen gelten, die im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung gefährlich sind. Somit wird sichergestellt, dass Empfänger von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen über gefährliche Eigenschaften informiert werden und Sicherheitsanweisungen für den Umgang mit diesen Chemikalien erhalten. Die Gefahrenkennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt müssen nach einschlägigen internationalen Normen, insbesondere nach den Vorgaben des von den Vereinten Nationen herausgegebenen globalen Systems zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (GHS), erfolgen. Bei dieser Änderung passt die Schweiz ihre Regelung teilweise an die EU-PIC-Verordnung an.
In Artikel 5 Absatz 4 wird neu geregelt, dass derjenige, der eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 ausführt oder eine Chemikalie nach Anhang 2 einführt, in der Zollanmeldung angeben muss, dass die Chemikalie in den Geltungsbereich der ChemPICV fällt, d. h., dass besondere Pflichten gemäss den Bestimmungen der ChemPICV gelten.
Artikel 5 Absatz 5 verlangt, dass derjenige, welcher eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 ausführt, zusätzlich die vom BAFU nach Artikel 8a erteilte Kennnummer anzugeben hat. Damit wird die Effizienz des Vollzugs verbessert und sichergestellt, dass die Meldepflicht für alle ausgeführten Chemikalien, die nach den Bestimmungen der ChemPICV der Ausfuhrmeldepflicht unterstellt sind, auch tatsächlich wahrgenommen wird.
Bei Artikel 5 Absatz 6 handelt sich um die Klarstellung, dass der harmonisierte Zoll-Code, der von der Weltzollorganisation vergeben wird, in den Versandpapieren für die Ausfuhr oder die Einfuhr einer Chemikalie nach Anhang 2 verwendet werden muss, sofern ein solcher für die jeweilige Chemikalie existiert.
5.6 Streichung der Pflicht für jährliche Ausfuhrmeldungen (Art. 6)
Die Änderung von Artikel 3 sieht die Erweiterung der Ausfuhrmeldepflicht auf Chemikalien nach Anhang 2 vor. Infolgedessen kann die unter Artikel 6 geregelte Pflicht, dem BAFU jährlich die Art und Menge der ausgeführten Chemikalien nach Anhang 2 zu melden, gestrichen werden. Damit werden die meldepflichtigen Firmen administrativ entlastet.