Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV

In der EU dürfen nicht unterstützte Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte nur hergestellt oder eingeführt werden, wenn sie nach den Vorschriften der REACH-Verordnung registriert sind (es gelten Übergangsbestimmungen bis 2018). Somit müssen in der EU nicht unterstützte Wirkstoffe registriert sein, bevor sie exportiert werden. Ferner gilt für den Export von bestimmten nicht unterstützten Wirkstoffen die EU-PIC-Verordnung. In der Schweiz gilt die Ausfuhrmeldepflicht der ChemPICV bereits heute für einzelne nicht unterstützte Wirkstoffe. Mit dieser Änderung sollen weitere nicht unterstützte Wirkstoffe in den Anhang 1 aufgenommen werden, die vom Schweizer Markt zurückgezogen wurden und mindestens eine der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen: Akute Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3; karzinogene Wirkung, Keimzell-Mutagenität, oder reproduktionstoxische Wirkung Kategorie 1A oder 1B; spezifische Zielorgantoxizität (einmalige oder wiederholte Exposition) Kategorie 1; akut gewässergefährdend Kategorie 1 oder chronisch gewässergefährdend Kategorie1 oder 2. Diese Gefährlichkeitskriterien sind ähnlich wie diejenigen der EU für die Aufnahme von nicht unterstützten Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen in den Anhang der EU-PIC-Verordnung. Es sollen jedoch nur solche nicht unterstützte Wirkstoffe in den Anhang 1 ChemPICV aufgenommen werden, die in Ländern ausserhalb Europas als Pflanzenschutzmittel- oder Biozidwirkstoffe registriert sind und von denen angenommen wird, dass sie von wirtschaftlichem Interesse sind.

Bei den Biozid- und Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die basierend auf eine Risikoevaluation in den letzten Jahren aus der VBP bzw. PSMV gestrichen wurden sowie bei den aus dem Verkehr gezogenen nicht unterstützten Wirkstoffen, die neu in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden sollen, handelt es sich um: Alachlor, Amitraz, Anthraquinon, Bitertanol, Butralin, Cadusafos, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenvinphos, Chlorthal-dimethyl, Cinidonethyl, Cyanamid, Cybutryn, Cyfluthrin Cyhexatin, Diazinon, Dichlobenil, Dichlorvos, Fenbutatinoxid, Guazatin, Metoxuron, Oxadiargyl, Phosalone, Propachlor, Rotenon, Terbufos, Thiocyclam, Tolylfluanid, Trifluralin, Vinclozolin, 1,3- dichloropropene, Acetochlor, Allethrin, Azinphos-methyl, Bendiocarb, Bensulide, Bioallethrin, Bioresmethrin, Bis(trichlormethyl)sulfon, Bromacil, Butafenacil, Butylate, Carbaryl, Chloropicrin, Diafenthiuron, Dicloran, Dicrotophos, Diniconazole-M, Dinocap, Ethion, Ethoxyquin, Fenarimol, Fenpropathrin, Fenthion, Fentin hydroxide, Fenvalerate, Hexaconazol, Hydramethylnon, Methabenzthiazuron, Mevinphos, Nabam, Naled, Novaluron, Omethoate, Oxydemeton-methyl, Pebulate, Phorate, Procymidone, Profenofos, Prometryn, Propanil, Propargit, Propazine, Propham, Propoxur, Resmethrin, Siduron, Temephos, Terbacil, Terbutryn, Tetrachlorvinphos, Tetradifon, Tetramethrin, Thiodicarb, Thiometon, Triadimefon, Tridemorph.

Zulassungspflichtige Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung (Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV): Mit der Änderung der ChemRRV vom 7. November 2012 wurden besonders besorgniserregende Stoffe, die nach der REACH Verordnung in der EU einer Zulassungspflicht unterstellt und im Anhang XIV REACH gelistet sind, im Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) geregelt. Die Regelung der ChemRRV sieht vor, dass das Inverkehrbringen von in der EU zulassungspflichtigen Stoffen des Anhangs XIV der REACH-Verordnung grundsätzlich verboten ist, es sei denn, für eine bestimmte Verwendung des Stoffes gelte eine generelle Ausnahme oder die EU habe für die Verwendung eine Zulassung erteilt oder die Anmeldestelle habe auf ein begründetes Gesuch eine befristete Ausnahmebewilligung erteilt. Die in Anhang 1.17 Ziffer 5 ChemRRV gelisteten Stoffe sind somit in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes entweder verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Zurzeit sind im Anhang 1.17 ChemRRV 14 Stoffe gelistet. Von diesen Stoffen sollen diejenigen in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden, deren Fristen zur Einreichung von Zulassungsgesuchen ungenutzt verstrichen sind. Dies trifft für folgende Stoffe zu: 4,4’- Diaminodiphenylmethan (MDA), 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), Tris(2-chlorethyl)- phosphat (TCEP), Diisobutylphtalat (DIBP) und 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT). Für die Stoffe Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot sind in der EU Zulassungsanträge für das Inverkehrbringen zur beruflichen Verwendung als Farbpigmente in Anstrichfarben sowie für die Färbung von Plastik oder plastifizierten Gegenständen eingegangen. Jedoch ist in der Schweiz das Inverkehrbringen von bleihaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin gemäss Anhang 2.8 ChemRRV verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot zur Behandlung von Gegenständen, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern die EU für