Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung ChemPICV

verkehrsfähige Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in den Anhang 1 aufgenommen werden.

Darüber hinaus haben die Erfahrungen aus dem Vollzug gezeigt, dass es notwendig ist, gewisse Bestimmungen der ChemPICV zu präzisieren oder zu ergänzen. Es geht dabei um:

− die Festlegung von Mengenschwellen, unterhalb welcher Stoffe und Zubereitungen, die entweder

zur Verwendung für Analyse- und Forschungszwecke oder von Einzelpersonen zum eigenen persönlichen Gebrauch exportiert werden, nicht unter den Geltungsbereich der ChemPICV fallen;

− die Festlegung von Minimalkonzentrationen, unterhalb welcher die Verpflichtungen der ChemPICV,

namentlich die Ausfuhrmeldepflichten bzw. die Einhaltung der Importentscheide für Zubereitungen, welche Stoffe des Anhangs 1 bzw. Anhangs 2 enthalten, nicht anwendbar sind;

− die Klarstellung, dass Motorenbenzin, welches Benzol in geringen Konzentrationen als

Verunreinigung enthält, von der Ausfuhrmeldepflicht ausgenommen ist;

− die Erweiterung der Ausfuhrmeldepflicht auf Chemikalien nach Anhang 2 und die Streichung der

bestehenden Informationspflicht, die im Zusammenhang steht mit der Ausfuhr dieser Chemikalien.

Die PIC-Konvention enthält zu diesen Regelungen keine detaillierten Vorgaben. Die diesbezüglichen Präzisierungen und Ergänzungen sollen daher in Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EU-PIC-Verordnung) erfolgen. Diese Verordnung der EU trat am 1. März 2014 in Kraft und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 689/2008.

Zudem soll – ebenfalls in Anlehnung an die EU-PIC-Verordnung – ein System von Kennnummern, die bei der Ausfuhr von Chemikalien nach den Anhängen 1 oder 2 in der Zollanmeldung angegeben werden müssen, eingeführt werden. Diese Verpflichtung wird die Effizienz im Vollzug der ChemPICV steigern.

Schliesslich wird die bestehende Pflicht der Exporteure, Empfängern von exportierten Chemikalien nach den Anhängen 1 und 2 der ChemPICV Informationen über Gefahren und Sicherheitsanweisungen zur Verfügung zu stellen, auf alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung erweitert. Mit dieser Änderung setzt die Schweiz den Artikel 13 Absatz 3 der Rotterdam Konvention um und gleicht die ChemPICV an eine entsprechende Vorschrift der EU PIC-Verordnung an.

3 Verhältnis zum EU Recht

Die Schweiz hat keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von EU Regelungen über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien. Dennoch soll die PIC-Verordnung, welche die Pflichten aus der Rotterdam Konvention in der Schweiz umsetzt, mit dieser Änderungsvorlage punktuell an die EU-PIC-Verordnung angepasst werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Konvention sinnvoll ist.

Die Bestimmungen der EU-PIC-Verordnung gehen über die Umsetzung der Rotterdam Konvention hinaus: Zusätzlich zur Pflicht der Meldung der Ausfuhr von bestimmten Stoffen und Zubereitungen an das Einfuhrland muss unter bestimmten Voraussetzungen die Ausfuhr aus der EU vom einführenden Land genehmigt werden, indem dessen ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Ausfuhren in Nicht-Vertragsparteien. Nebst den Regelungen der Rotterdam Konvention enthält die EU-PIC-Verordnung auch Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter persistenter organischer Schadstoffe sowie für Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Zubereitungen. In der Schweiz sind Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) geregelt.

4 Sprachliche Präzisierungen

Infolge der Festlegung einer minimalen Konzentration eines Stoffes in einer Zubereitung, die für eine Exportmeldung für eine Zubereitung mit einem Stoff nach Anhang 1 oder die Einhaltung des Importentscheides für eine Zubereitung mit einem Stoff nach Anhang 2 ausschlaggebend ist, müssen in einigen Artikeln und in beiden Anhängen dieser Verordnung sprachliche Anpassungen vorgenommen