Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 20 Seiten
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Verwendung der durch die Vorlage frei werdenden Mittel für die Prämienverbilligung
a) Verpflichtung der Kantone
Mehrere Kantone, GDK sprechen sich für eine Verpflichtung der Kantone aus, die aus einer Anpassung des Risikoausgleichs frei werdenden Mittel zur Entlastung von Familien und Kindern einzusetzen.
santésuisse erklärt, Einigkeit bei den Versicherern bestehe darin, dass die Gelder aus der Prämienverbilligung im System bleiben müssen. Dieser Punkt wurde um die Forderung ergänzt, dass die frei werdenden Prämienverbilligungsgelder spezifisch zur Entlastung derjenigen Bevölkerungsgruppen beitragen sollen, die durch die Einführung von einer oder zwei neuen Altersklassen (ab 26 respektive 36) eine höhere Prämie bezahlen müssen.
Auch Curafutura beantragt, dass frei werdende Mittel nicht eingespart werden, sondern zweckgebunden wieder ins System einfliessen.
b) Keine Verpflichtung der Kantone
ZG hält hingegen fest, gerade in Zeiten knapper Finanzen sei es wichtig, dass die Kantone ihre finanzpolitischen Prioritäten gezielt setzen können.
SAG hält es nicht für angezeigt, die frei werdenden Prämienverbilligungsgelder für eine weitergehende Subventionierung der Prämien zu verwenden. Wegen der deutlichen Reduktion der Prämien in der Alterskategorien 19-25, (und allenfalls 26-30 und 31-35) bestehe hierfür kein Anlass. Zudem sei damit zu rechnen, dass bei den über 36-Jährigen die Prämienverbilligungszahlungen aufgrund des Prämienanstiegs zunähmen. Die (möglicherweise verbleibende) Netto-Grösse könne nicht beziffert werden. Eine Verplanung dieser Gelder sei daher nicht zielführend.
Andere Vorschläge zur Prämienverbilligung
Mehrbelastung durch Erhöhung des Bundesbeitrages ausgleichen
VD, CP gehen davon aus, dass jede neue Last durch eine Anpassung des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung ausgeglichen werden muss.
Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung anders verteilen
NE führt aus, das geltende Recht benachteilige die Kantone mit vielen Ergänzungsleistungsbeziehenden, wie BS, Tl, NE, JU, GE, BE, VD, LU, usw. In einigen dieser Kantone genüge der Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung nicht mehr, um die Vorgaben des Bundesrechts allein für die EL-Beziehenden zu decken. Deshalb könne die Solidarität zwischen den Generationen nicht zusätzlich geschwächt werden. Wenn die Kommission die Familien entlasten wolle, müsse sie zuerst allen Kantonen die gleichen Möglichkeiten geben, Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterstützen. Dazu müsse der Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung anders verteilt werden, nämlich zugunsten der Kantone mit vielen EL-Beziehenden. Erst dann würden diese Kantone, die heute benachteiligt seien, die Kosten, die durch eine Prämienerhöhung bei den Erwachsenen anfallen, zur Entlastung bei den Prämien der jüngeren Versicherten einsetzen können.
Begleitmassnahmen vorsehen
VD erklärt, insbesondere für Kantone, welche nicht über einen Mechanismus verfügen, um die Schwelleneffekte beim Verlassen des Prämienverbilligungssystems abzuschwächen,
seien Begleitmassnahmen vorzusehen.
Wirkung der neuen Prämienbelastung abwarten
Economiesuisse schlägt vor, die Wirkung der neuen Prämienbelastungen auf das Prämienverbilligung-System abzuwarten, bevor das System mit zusätzlichen Erfordernissen belastet wird.