Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 20 Seiten
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tegorie trage nicht nur über den Risikoausgleich zur intergenerativen Umverteilung bei, sondern zahle auch über ihre Steuerleistungen erheblich zugunsten der Rentner und Rentnerinnen. Ob allerdings ein so grundsätzlicher Entscheid wie der Wechsel von der Einheitsprämie zu einer risikoorientierten Prämie als Nebeneffekt einer ansonsten eher technischen Änderung des Risikoausgleichs umgesetzt werden soll, sei problematisch. Besser wäre es, das Thema der Prämiengestaltung im Rahmen einer eigenen Vorlage zu behandeln.
Massnahmen zur Eindämmung des Kostenwachstums
AG, AI, NW, SGV würden Massnahmen zur Eindämmung des Kostenwachstums begrüssen.
Aufheben der Solidarschuld der jungen Erwachsenen
Schuldenberatung weist auf die Anfrage vom 19. März 2015 von Nationalrätin Heim hin "Sollen Jugendliche für die Schulden der Eltern aufkommen" (15.1023) und schlägt vor, in der Vorlage auch vorzusehen, dass junge Erwachsene nicht mehr solidarisch mit ihren Eltern für ihre eigenen Prämien haften.
4.2 Risikoausgleich für Kinder (Art. 16 Abs. 5)
4.2.1 Befürworter des Vorentwurfs
9 Kantone (BS, GE, JU, NW, OW, SO, TG, VD, ZH), GDK, SPS, ACSI, Curafutura, FMH,
FRC, kf, KKA, SAG, SGB, SKS, SPO, VFG, VSAO befürworten einen getrennt berechneten Risikoausgleich für Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre als sind (Kinder). Sie befürchten, dass die Versicherer mit der zunehmenden Verfeinerung des Risikoausgleichs bei den Erwachsenen versuchen, bei den Kindern nur gute Risiken zu versichern.
Curafutura befürwortet die Einführung eines Risikoausgleichs unter Kindern um so mehr, als mit der Verfeinerung des Risikoausgleichs, der sich vermehrt auf diagnosebezogene Morbiditätsindikatoren stützen wird, weitere Unterschiede in der Risikostruktur abgebildet werden können.
GE befürwortet die Anpassung des Begriffs an die Praxis, wonach Versicherte, die am 31. Dezember weniger als 19 Jahre alt sind, als Kinder gelten. Damit könne die Versichertenkategorie auf den 1. Januar gewechselt werden.
Getrennte Berechnung unbestritten
Die Befürworter begrüssen die von den Erwachsenen getrennte Berechnung des Risikoausgleichs, soweit sie sich dazu äussern. Die Kinder sollen keine Solidaritätsbeiträge an die Erwachsenen leisten.
Andere Vorschläge der Befürworter
Begriff "Kinder"
NW lehnt die Neuformulierung "unter 19 Jahre alt" ab. Der zwar eher technische Ausdruck "vollendetes … Altersjahr" werde in verschiedenen Bereichen, vor allem im Sozialversicherungsrecht (AHV, IV usw.) verwendet. Eine Neufassung in einem einzelnen Bereich (KVG) sollte nicht dazu führen, dass der gleiche Sachverhalt unterschiedlich umschrieben werde. Dies diene weder der Klarheit noch der Verständlichkeit.
BFG erklärt, der Begriff "Kinder" für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr sei weder zeitgemäss noch entspreche er der Begrifflichkeit anderer Gesetze und Verordnungen des Bundes.
Schaffung mehrerer Alterskategorien innerhalb der Kinder