Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 20 Seiten
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Schwelle für die Gewährung der Prämienverbilligung einführen
Haus- und Kinderärzte lehnen eine Prämienverbilligung zugunsten der Familien der Mittelklasse nach dem Giesskannenprinzip ab. Zum Beispiel könnte eine Schwelle eingeführt werden zur Gewährung der Prämienverbilligung, damit diejenigen, die es am nötigsten haben, tatsächlich davon profitieren.
Schweizweit gültiges Sozialziel, die Prämienbelastung auf maximal 10 Prozent des Nettoeinkommens zu beschränken.
SGB geht davon aus, dass die föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung als korrektiv zur unsozialen Kopfprämie viel zu wenig greift und dass die Vorlage das mangelhafte Prämienverbilligungssystem ungenügend verbessert.
VD, SPS, SGB fordern als schweizweit gültiges Sozialziel, die Prämienbelastung auf maximal 10 Prozent des Nettoeinkommens zu beschränken.
VD schlägt vor, auf Bundesebene das System einzuführen, das der Regierungsrat ab 1. Januar 2019 im Kanton Waadt einführen will. Nämlich ein gezielter Zuschuss für alle Haushalte, deren Prämien mehr als 10 Prozent ihres massgebenden Einkommens ausmachen.
SPS befürwortet, das Prämienverbilligungssystem auf Bundesebene zu vereinheitlichen und wesentlich auszudehnen, um der rasanten Prämienentwicklung zu begegnen und die unterschiedlichen kantonalen Behandlungen zu beseitigen. So könnten die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen bezüglich ihrer Prämienlast beseitigt werden.
SGB weist darauf hin, dass das soeben publizierte Monitoring 2014 zur Prämienverbilligung belegt, dass die Prämienbelastung nach Abzug der Prämienverbilligung im Durschnitt über alle Modellhaushalte je nach Kanton zwischen 7 und 17% des verfügbaren Einkommens liegt. Im Rahmen von Sparpaketen würden Kantone bei der Prämienverbilligung abbauen. Das sei sozialpolitisch inakzeptabel. Solange die unsoziale Kopfprämie als Finanzsystem aufrechterhalten bleibe, sei ein substantieller Ausbau der Prämienverbilligung unabdingbar.
Dasselbe auf maximal 8 Prozent des Nettoeinkommens
SKS erklärt, das vom Bundesrat in der Botschaft zur Revision des KVG vom 6. November 1991 formulierte Sozialziel, wonach kein Haushalt mehr als 8% des steuerbaren Einkommens für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufwenden müssen sollte, werde bei Weitem nicht erreicht. Deshalb sei eine umfassendere Überarbeitung vorzunehmen, welche erstens dieses 8%-Ziel verbindlich festlege und zweitens Massnahmen beinhalte, welche die Erreichung dieses Ziels ermöglichen.
4.6 Übergangsbestimmung: Umsetzungsfrist verlängern
BE beantragt, die Frist für die Umsetzung von Art. 65 Absatz 1bis auf zwei Jahre zu erhöhen, weil die Gesetzgebungsprozesse in den Kantonen bis zu zwei Jahren dauern. Für Kantone, welche die Höhe der Prämienverbilligung nicht mit einer Richtprämie festlegen, sei die Zeit für die Umsetzung innerhalb eines Jahres zu kurz.
NW beantragt, die Frist so zu bemessen, dass den Kantonen genügend Zeit für die notwendigen Gesetzesanpassungen verbleibt.