Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

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effektiven Zugang zu rechtlicher Beratung und Vertretung gewähren muss, im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision berücksichtigt werden. Entsprechend solle Artikel 110a AsylG angepasst werden, der eine Spezialregelung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Asylverfahren enthält und von deren Anwendung die Dublin-Fälle explizit ausgeschlossen sind.

Im Übrigen fordern die SFH und das HEKS, dass die Möglichkeit der «freiwilligen Überstellung» auf Verordnungsstufe (AsylV 1 und VVWA) institutionalisiert wird. Und schliesslich wünschen sie, dass in den Verordnungen auf bestimmte Artikel der Aufnahmerichtlinie (Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU) in Bezug auf die Bedingungen der Dublin-Haft verwiesen wird.

Zudem halten die SFH und das HEKS fest, dass gemäss EuGH-Urteil MA, BT, DA v. UK vom 6.6.2013 (C-648/11) UMA grundsätzlich nicht überstellt werden sollten. Ihr Asylgesuch solle in dem Staat behandelt werden, in welchem sie das letzte Asylgesuch gestellt haben oder in dem sie sich aufhalten (sofern sie keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Dublin-Staat haben).

BS ist der Ansicht, dass der erläuternde Bericht nicht präzise sei in Bezug auf den Umfang der Verpflichtungserklärung und die Gründe für deren Ablauf (S. 19). Gemäss Wortlaut von Artikel 8 Absatz 3 E-VEV sollen die Verpflichtungen einzig aufgrund des Ablaufs von zwölf Monaten seit der Einreise der ausländischen Person enden. Die Absicht, den Verweis auf das Datum der Einreise in die Schweiz durch einen Verweis auf das Datum der Einreise in den Schengen-Raum zu ersetzen, begrüsst BS.

SO begrüsst es, dass die Anordnung der Haft im Dublin-Verfahren im Rahmen des Testbetriebs neu nur noch vom Kanton vorgesehen werden kann. Diese Kompetenz stehe den Kantonen zu und habe sich in der Praxis bewährt.