Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

seiner Identifikation erforderlichen Daten hinterlegt (Fingerabdrücke). Zudem müssten die Erfassung und Löschung der Fingerabdrücke erwähnt werden.

Die SFH und das HEKS erachten die Modalitäten betreffend das Recht auf Auskunft von Daten im Eurodac als sehr streng.

2.2.7 Fingerabdruckspezialisten (Art. 11 E-AsylV 3 und Art. 87a E-VZAE)

BS schlägt vor, dass die Eurodac-Daten lediglich den jeweils berechtigten Stellen übermittelt werden dürfen. Um bei der späteren Rechtsanwendung Unsicherheiten möglichst zu vermeiden, empfiehlt BS, im Verordnungsentwurf und erläuternden Bericht einheitliche Begriffe zu verwenden. Diese Problematik betreffe Artikel 11 Absatz 2 E-AsylV 3 und Artikel 87a E-VZAE bzw. Seiten 13 und 16 des erläuternden Berichts.

Im Übrigen befürworten BS und JU sowohl die Einführung der Funktion einer Fingerabdruckspezialistin bzw. eines Fingerabdruckspezialisten als auch den Vorschlag, den AFIS-DNA Service des Bundesamtes für Polizei mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Die FER und GE begrüssen ebenfalls ausdrücklich die Schaffung der Funktion eines Fingerabdruckspezialisten, um die Resultate, welche die Eurodac-Datenbank erbringt, zu überprüfen.

Die SFH und das HEKS möchten, dass die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden, insbesondere da gewisse Aufgaben von fedpol ausgeführt werden.

3. Andere Bemerkungen

Die SFH und das HEKS wünschen die Streichung der wissenschaftlichen Altersabklärung mittels Knochenanalyse, da sie unverhältnismässig sei und zu stark in die Intimsphäre eingreife. Das UNHCR möchte, dass eine Überprüfung des Alters von Minderjährigen nur als letztes Mittel vorgenommen wird, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die SFH, das HEKS sowie das UNHCR wünschen eine Verpflichtung zur geeigneten Ausbildung und Schulung von Mitarbeitenden des SEM im Hinblick auf das Kindeswohl auf Verordnungsstufe und eine Sicherstellung derselben in der Praxis.

Weiter empfehlen das UNHCR, die SFH und das HEKS, die Dublin-spezifischen Informationspflichten auf Verordnungsebene zu verankern und wirksam umzusetzen. So sollen die Antragsteller möglichst frühzeitig Informationen über das Dublin-Verfahren mittels der von der Europäischen Kommission erarbeiteten Merkblätter erhalten.

Zudem wünschen sie, in der AsylV 1 die Verpflichtung zu einem persönlichen Dublin-Gespräch zu verankern und wirksam umzusetzen.

Auch schlagen die SFH und das HEKS vor, die Kindeswohlprüfung neben dem Asylverfahren durch eine fachkundige Stelle zu institutionalisieren. Des Weiteren solle eine unabhängige Kindeswohlprüfung in Artikel 7 Absatz 1 AsylV 1 vorgesehen werden.

Die SFH und das HEKS fordern, dass die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als subsidiärer Schutz in Europa betrachtet werde. Entsprechend solle Artikel 29a AsylV 1 durch einen neuen Absatz ergänzt werden. Sie verlangen zudem, dass gewisse Anpassungen des AsylG, die bereits in Kraft sind, im Zusammenhang mit dem Zugang zur Rechtsberatung von Personen im Dublin-Verfahren überprüft werden. So müsse der Grundsatz, dass der Staat