Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

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1. Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse

1.1 Hintergrund

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 wurden der Schweiz am 3. Juli 2013 notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme dieser Verordnungen beschlossen, unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz. Das Parlament hat die Verordnungen am 26. September 2014 gutgeheissen. Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2015 unbenutzt abgelaufen.

Bei verschiedenen Verordnungen mussten mehrere Anpassungen vorgenommen werden.

1.2 Wichtigste Anpassungen aufgrund der Dublin III-Verordnung

Um sicherzustellen, dass der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren gewahrt wird, präzisiert die Dublin III-Verordnung (Art. 18), dass der zuständige Dublin-Staat die einmal begonnene Prüfung des Asylgesuchs abschliessen muss. Hat die gesuchstellende Person im zuständigen Dublin-Staat lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten, muss dieser Staat auch die Rechtsweggarantie gewährleisten. Diese Vorgaben erfordern die Einführung einer neuen Bestimmung in der AsylV 1 (Art. 29).

Zudem ist vorgesehen, dass die Vertrauensperson informiert wird, bevor eine unbegleitete minderjährige Person im Dublin-Verfahren inhaftiert wird (Art. 80a Abs. 6 AuG). Der Bundesrat ist ausserdem beauftragt, die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauenspersonen zu bestimmen. Somit sind insbesondere im Hinblick auf diese Rechtsetzungsdelegation (Art. 64 Abs. 5 AuG und Art. 17 Abs. 6 AsylG) die AsylV 1 und die VZAE anzupassen. In der Testphasenverordnung sind ebenfalls kleinere Anpassungen vorzunehmen.

Der Klarheit halber ist in der TestV auch auf die neuen Bestimmungen zur Haft, die im Dublin-Verfahren angeordnet wird (nachfolgend «Dublin-Haft»), zu verweisen.

1.3 Wichtigste Anpassungen aufgrund der Eurodac-Verordnung

Eine der wichtigsten Neuerungen der Eurodac-Verordnung ist die Einführung der Funktion eines Fingerabdruckspezialisten, der beim Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank die Treffer umgehend prüft. Diese Neuerung bedingt eine Anpassung der AsylV 1 sowie der AsylV 3. Die VZAE ist ebenfalls anzupassen, denn die administrative Angliederung dieses Dienstes muss nicht nur für Abgleiche im Asylbereich, sondern auch im Ausländerbereich festgelegt werden. In letzterem Fall handelt es sich um Abgleiche, die von den kantonalen Behörden beim SEM beantragt werden und die ausländische Personen betreffen, welche sich illegal in der Schweiz aufhalten. Zudem sind die Aufgaben der Fingerabdruckspezialisten genauer zu bestimmen.

Ausserdem sind mehrere Datenschutzbestimmungen in die AsylV 3 und die VZAE aufzunehmen.