Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten
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Zum einen schlagen die SFH, das UNHCR und das HEKS vor, die Definition des Begriffs «Familie» und «Verwandte» anzupassen. Zudem seien die Geschwister und Eltern gemäss Artikel 1 Buchstaben g und h sowie Artikel 8 Absatz 1 der Dublin-Verordnung in Artikel 22 Absatz 1 AsylV 1 zu erwähnen.
Zum anderen solle gemäss der SFH, dem UNHCR und dem HEKS sichergestellt werden, dass der UMA in denselben Kanton, in dem sich auch seine Familienangehörigen aufhalten (sofern es dem Kindeswohl entspricht), zugewiesen wird – und zwar nicht nur in Dublin-Fällen, sondern auch im Rahmen eines nationalen Verfahrens. Im Übrigen empfehlen die SFH, das UNCHR und das HEKS, dass eine Bestimmung aufzunehmen sei, wonach sobald wie möglich geeignete Schritte unternommen werden, um unter Berücksichtigung des Kindeswohls Familienangehörige in anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln.
2.2.5 Zuweisung an die Kantone nach der Übernahme des Asylverfahrens nach Dublin (Art. 29b Abs. 2 AsylV 1)
Der neue Absatz 2 von Artikel 29b der AsylV 1 bestimmt, dass bei einer asylsuchenden Person, die in einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen wurde, dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig bleibt. Die Bestimmung bezieht sich auf Personen, deren abgeschlossenes Verfahren – aufgrund eines Rückzugs oder wegen Untertauchens – wieder aufgenommen werden muss.
Die Regelung, wonach der ursprüngliche Zuweisungskanton bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig bleiben soll, dränge sich nach der Auffassung von TG nicht auf und sei überdies falsch. Mit diesem Vorschlag ermögliche man einer Person, die ihr Asylgesuch zurückgezogen hat oder untergetaucht ist, sich wieder in der früheren Umgebung einzurichten. TG beantragt deshalb, dass bei einer allfälligen Wiederaufnahme des Asylverfahrens die betreffende Person unabhängig vom ursprünglichen Zuweisungskanton zugewiesen werde.
Im Gegensatz dazu begrüssen SO, SZ und die SFH diese Bestimmung. Sie sei gemäss SO und SZ sinnvoll und bringe in der Praxis Klarheit über den Stand des Verfahrens und letztlich über die Zuständigkeit zwischen Bund und Kanton. Explizit werde begrüsst, dass mit dem Absatz 2 eine klare Handhabung bezüglich Zuständigkeit in den Kantonen vorgegeben wird.
2.2.6 Datenschutz im Dublin-Verfahren
Die vorgesehenen Änderungen der AsylV 3 bezüglich der Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat werden durch BS und SO begrüsst.
1) Bekanntgabe von Daten an den zuständigen Dublin-Staat (Art. 6b Abs. 2 AsylV 3)
Gemäss BS trage namentlich Artikel 6b Absatz 2 E-AsylV 3 dem Schutzbedürfnis besonderer Personendaten bzw. der Pflicht zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Asylbewerberinnen und Asylbewerber Rechnung. BS schlägt vor, Artikel 6b Absatz 2 E-AsylV 3 um den Hinweis zu ergänzen, dass Daten, die Informationen über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der asylsuchenden Person enthalten, nur zwischen Angehörigen von Gesundheitsberufen und nur zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung übermittelt werden dürfen. Auf diese Weise wären alle erforderlichen Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe in derselben Bestimmung aufgeführt, was die Rechtsanwendung erleichtern dürfte.