Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

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2) Vertrauensperson im Asylbereich (Art. 7 OA1)

BS schlägt vor, dass die Vertrauenspersonen sollen prüfen können, ob die Unterbringung und Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen deren Bedürfnissen nach Wohlergehen und sozialer Entwicklung gerecht werden kann. Es sei wünschenswert, wenn in diesem Bereich seitens des Bundes klare Standards formuliert würden, damit die aktuell sehr unterschiedliche kantonale Praxis noch stärker vereinheitlicht werden könne. Artikel 7 Absatz 3 E-AsylV 1 müsse entsprechend ergänzt werden.

OW begrüsst die Einsetzung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Dublin-Verfahren. Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Asylbereichs sowie mit den aktuellen Verfahren in den Empfangs- und Verfahrenszentren möchte OW, dass der Bund – bis zum Abschluss des Verfahrens und unabhängig vom Aufenthaltsort der asylsuchenden Person (Zentrum oder Kanton) – sowohl für den Rechtsschutz als auch für die Ernennung der Vertrauensperson zuständig ist. Wenn eine minderjährige asylsuchende Person dem Kanton zugewiesen werde, bezeichne dieser einen Beistand, der die Aufgaben der Vertrauensperson nicht abdecke.

ZG und die VKM wünschen, dass Artikel 7 Absatz 2terAsylV 1 wie folgt angepasst wird:

«Jeder unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person wird für die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG im Bundeszentrum eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson.»

ZG erachtet es als nicht zweckmässig, dass eine Vertrauensperson im Hinblick auf die erste Befragung durch den Kanton eingesetzt wird, obwohl sich die minderjährige Person in einem Zentrum des Bundes aufhält. Der Kanton schlägt vor, während des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes einen Rechtsschutz gemäss den Artikeln 5 und 25 TestV einzusetzen. Die Ernennung einer Vertrauensperson durch den Kanton solle nur bei einer Zuweisung der betroffenen Person erfolgen. Die VKM verlangt, dass während der Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eine ähnliche Lösung wie im Testzentrum in Zürich zur Anwendung kommen solle. Eine Rechtsvertretung sei vorzusehen, solange sich die minderjährige Person im Zentrum aufhalte und bis das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei. Bei der Zuweisung an einen Kanton ernennt dieser Kanton eine Vertrauensperson, welche die Aufgaben der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters übernimmt.

Artikel 7 Absatz 2bissollte gemäss der VKM und ZG wie folgt vervollständigt werden:

Das Mandat der Vertrauensperson endet zudem mit der Veranlassung einer vormundschaftlichen Massnahme oder mit dem Eintritt der Volljährigkeit der betroffenen Person.

SZ ist der Meinung, dass die Zuständigkeit für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Dublin-Verfahren beim Bund (Zentren) liegen solle. Falls ein nationales Verfahren durchgeführt wird, sollten die Befragungen ebenfalls im Zentrum stattfinden und die betroffene Person sollte anschliessend an einen Kanton zugewiesen werden. Somit würde nur der Kanton eine Vertrauensperson bestimmen.

SZ wünscht einen zusätzlichen Absatz:

«Minderjährige Asylsuchende im Dublin-Verfahren werden nicht einem Kanton zugewiesen und bleiben in der Zuständigkeit des Bundes, bis entweder das Dublin-Verfahren beendet ist, die Volljährigkeit erreicht wird oder die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat erfolgt ist.»