Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
3) Vertrauensperson im Zentrum des Bundes (TestV)
SZ findet es logisch, dass der Rechtsschutz die Rolle der Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, übernimmt. Die Rolle der Vertrauensperson bleibt bestehen, solange sich die minderjährige Person im Zentrum aufhält. SZ wünscht, dass der Rechtsschutz bis zur effektiven Wegweisung der minderjährigen Person ab dem Zentrum gewährleistet ist, solange sich diese im Zentrum aufhält. Wenn der Kanton eine Vertrauensperson ernennen muss, sei zu gewährleisten, dass ihr die massgebenden Unterlagen vom Rechtsdienst des Zentrums übermittelt werden.
NW ist der Meinung, dass das Verfahren zur Ernennung einer Vertrauensperson durch den Kanton nach der Verfügung einer Dublin-Überstellung und vor der möglichen Anordnung einer Dublin-Haft explizit in der TestV festgelegt werden müsse.
Die SFH und das HEKS erachten den Wechsel von der Rechtsvertretung des Zentrums zur Vertrauensperson des Kantons bei Inkrafttreten des Dublin-Entscheids als nicht rechtmässig. Die Kontinuität der Vertretung sei wichtig, um das Kindeswohl im Verlauf des gesamten Verfahrens zu wahren.
Vorschlag der SFH und des HEKS:
1Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gilt Artikel 7 AsylV 1.
2Die Tätigkeit der Vertrauensperson nach Artikel 7 Absatz 3 der Asylverordnung 1 dauert bis zur Überstellung der minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat.
3Die Rechtsvertretung nach Artikel 25 kann trotz Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Überstellung der unbegleiteten minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat innert weniger Tage ab Zentrum des Bundes erfolgen kann.
2.2.4 Definition des Familienbegriffs (Art. 1a Bst. e E-AsylV 1) sowie Verpflichtung zur Ermittlung von Familienangehörigen
Die vorgeschlagene Änderung bestimmt, dass zur Familie auch Personen gehören, die für unverheiratete minderjährige Asylsuchende rechtlich verantwortlich sind.
SO, NW und SZ begrüssen diese Definition der Familie, da sie aus humanitärer Sicht Sinn mache. SZ stellt fest, dass diese Definition der Weisung des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
NW, die SFH und das HEKS schlagen vor, dass der Familienbegriff von Artikel 2 Buchstabe g Dublin III-Verordnung wiederholt wird.
Die Erfahrungen aus der Praxis haben gemäss TG gezeigt, dass unter diesem Titel schon Kinder und Erwachsene um Asyl ersucht haben, die nach der Gesuchstellung nicht mehr gewillt waren, die rechtliche Verantwortung für ihre «Familienmitglieder» zu übernehmen. Die Abklärung bezüglich der rechtlichen Verantwortung habe sehr sorgfältig zu erfolgen. Ferner sei gemäss TG davon auszugehen, dass in den wenigsten Herkunftsländern die rechtliche Verantwortung eindeutig dokumentiert sei. Dies könnte zu einer Kollision mit dem hiesigen Recht führen.
TG hat im Rahmen der Anhörung zudem folgende Fragen aufgeworfen: Benötigt beispielsweise die rechtliche Vertretung eine Bewilligung, wenn sie einen minderjährigen Asylsuchenden bei sich beherbergt? Wie steht es zudem mit vormundschaftlichen Massnahmen?