Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten
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BS und SW erachten, dass besonders die Ernennung einer Vertrauensperson bereits zu Beginn des Verfahrens einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Kindeswohls leisten könne. Bei der Bestimmung der Rolle, Zuständigkeiten und Aufgaben der Vertrauenspersonen erachtet BS es als wichtig, dass der sofortige Einbezug der Vertrauensperson garantiert werde.
Die SFH, das HEKS und das UNHCR schlagen vor, die Rolle und die Zuständigkeiten der Vertrauenspersonen anzupassen (siehe Formulierungsvorschlag Art. 88a VZAE und Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 unten). Sie sollen die UMA nicht nur rechtlich vertreten, sondern auch eine umfassende soziale Betreuung gewährleisten. Dazu seien neben den Kenntnissen im Asylrecht und Dublin-Verfahren auch sozialpädagogische Qualifikationen in Bezug auf die Wahrung des Kindeswohls sowie Kenntnisse im Kindesschutzrecht notwendig.
Die IOM und das UNHCR sind der Ansicht, dass die Definition der Aufgaben der Vertrauensperson die Bestimmung des Kindeswohls enthalten muss. Das UNHCR wünscht, dass Artikel 7 AsylV 1 entsprechend angepasst und das Kindeswohl überprüft wird. Gemäss der SFH und dem HEKS habe sich der Umfang der Tätigkeiten der Vertrauensperson nach dem Bedarf des Kindes zu richten.
Ausserdem sollte gemäss der SFH, dem HEKS und dem UNHCR die Aufzählung der Aufgaben nur als beispielhaft angesehen werden. Im Übrigen solle ein Hinweis auf Unterstützung bei der Suche nach Familienangehörigen hinzugefügt werden (siehe unten Art. 88a VZAE und Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Zudem sei sicherzustellen, dass die Vertrauensperson die Aufgaben wahrnehmen könne und entsprechend entlohnt werde. Überdies müsse sie unabhängig sein.
Das UNHCR möchte, dass die Vertrauensperson kein Ersatz für Beistand oder Vormundschaft werde. Daher müsse die Verpflichtung verankert werden, dass die Errichtung der Beistand- oder Vormundschaft so schnell wie möglich zu nennen sei.
NW ist der Ansicht, dass die verschiedenen Formen der bestehenden Massnahmen zum Schutz und zur rechtlichen Unterstützung der betroffenen Personen sowie die Kompetenzen und möglichen Überschneidungen bei den Aufgaben dieser Institutionen (Rechtsberatung und Rechtsvertretung, Hilfswerke, Rechtsbeistand, Vertrauensperson) aufzuführen seien.
JU stimmt den Artikeln, welche die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson festlegen (Art. 7 AsylV 1, Art. 88a VZAE), zu.
Die VKM erachtet die neuen Verordnungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Stärkung der Rechte von unbegleiteten Minderjährigen als nicht praktikabel, da sie den Wegweisungsvollzug erschweren würden.
1) Vertrauensperson im Ausländerbereich (Art. 88a VZAE)
SG schlägt folgende Ergänzung in Artikel 88a Absatz 3 VZAE vor:
«...den Artikeln 73–81 AuG. Die Vertrauensperson wird von der zuständigen kantonalen Behörde innert 24 Stunden über den Wegweisungsentscheid sowie die Anordnung von Zwangsmassnahmen informiert.»
Zudem schlägt BS vor, Artikel 88a Absatz 5 E-VZAE zu ergänzen. Die zuständige kantonale Behörde solle den weiteren am Verfahren beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person nicht nur die Ernennung einer Vertrauensperson, sondern auch sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mitteilen. Auf diese Weise würde eine inhaltliche Kongruenz mit der Parallelbestimmung (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1)