Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

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Diesbezüglich bemerkt UR, dass die Anforderungen, die eine Vertrauensperson erfüllen muss, sehr hoch seien. Zudem müsse diese Person in jeder Phase des Asylverfahrens in Kontakt mit den Behörden stehen. UR schlägt deshalb vor, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht an einen Kanton zugewiesen werden und dass das Verfahren ausschliesslich in einem Zentrum des Bundes durchgeführt wird. Solche Fälle kämen im Übrigen nicht oft vor, und eine Zuweisung hätte finanzielle Auswirkungen auf die Kantone.

Gemäss Wortlaut der Verordnung solle die Tätigkeit der Vertrauensperson im Dublin-Verfahren «bis zur Überstellung» dauern. Die Formulierung «bis zur Überstellung» ist für SO auslegungsbedürftig. Wäre damit gemeint, dass die minderjährige Person in jedem Falle durch die Vertrauensperson physisch in den zuständigen Dublin-Staat begleitet werden müsse, müssten in solchen Fällen Ressourcen bereitgestellt werden, die nicht gerechtfertigt seien.

NE begrüsst die neue Bestimmung, wonach eine Person mit Kenntnissen des Asylrechts und des Rechts über das Dublin-Verfahren ganz zu Beginn des Verfahrens zu ernennen ist. NE möchte, dass Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c festhält, dass die Unterstützung aus einer Rechtsberatung besteht (wie im erläuternden Bericht erwähnt).

Gemäss der SFH, dem HEKS und dem UNHCR solle für alle UMA die Tätigkeit der Vertrauensperson nicht mit der Befragung zur Person, sondern nach Einreichung des Asylgesuchs eingesetzt werden.

Vorschlag der SFH und des HEKS:

Art. 7 AsylV 1:

2Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende wird unverzüglich eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.

2bisDie Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt spätestens ab Einreichen des Asylgesuchs und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch. [:]

3Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts und des Rechts über das Dublin-Verfahren sowie über sozialpädagogische Qualifikationen und Kenntnisse im Kindesschutzrecht verfügen. Sie ist von den Asyl- und Migrationsbehörden unabhängig. Sie vertritt, begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person umfassend und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

a. Beratung und Vertretung vor und während der Befragungen;

b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;

c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens;

d. Unterstützung bei der Suche nach Familienangehörigen, Geschwistern und Verwandten.