Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

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Bei SO stösst auf Unverständnis, dass die Informationen vom Zielstaat an die Schweiz nicht den Kantonen weitergeleitet werden dürfen, obwohl die Kantone diejenigen seien, welche für die physisch anwesenden Personen zuständig seien und die entsprechende Betreuung zu leisten hätten. SO beantragt daher, diese Handhabung zu überprüfen.

ZG hat verschiedene Anpassungsvorschläge redaktioneller Art bezüglich Artikel 6b AsylV 3. Der Kanton wünscht zudem, dass das Faxbeispiel aus dem erläuternden Bericht entfernt wird und dass die medizinische Schweigepflicht der Personen, welche die Daten bearbeiten, in die AsylV 3 übernommen wird.

Die IOM bemerkt, dass diese Bestimmung nur den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person erwähnt. Falls Anzeichen bestehen, dass diese Person Opfer von Menschenhandel oder eines anderen Verbrechens in der Schweiz oder in einem anderen Land war, sollte der zuständige Dublin-Staat diese Informationen vor der Überstellung erhalten. Die Bestimmung sei somit mit folgendem Zusatz zu präzisieren:

«O sowie in Bezug auf den Umstand, dass die betroffene Person Opfer von Menschenhandel oder eines anderen Verbrechens geworden ist, damit der entsprechende Dublin-Staat die notwendigen Massnahmen ergreifen kann, um die Sicherheit der asylsuchenden Person sicherzustellen.»

VD hält fest, dass wahrscheinlich eine analoge Regelung für den Ausländerbereich fehle. GE begrüsst diese Bestimmung, welche die in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Modalitäten für den Informationsaustausch übernimmt.

Gemäss JU wäre es sinnvoll zu präzisieren, dass eine Weigerung der asylsuchenden Person, in die Übermittlung ihrer Gesundheitsdaten einzuwilligen, kein Hinderungsgrund für die Überstellung ist.

Die SFH und das HEKS möchten verschiedene Punkte in dieser Bestimmung präzisieren. So sei auf Artikel 31 Absatz 1 der Dublin III-Verordnung zu verweisen und festzuhalten, dass die medizinischen Daten gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Dublin III-Verordnung nur zu medizinischen Zwecken übermittelt werden. Gemäss der SFH und dem HEKS müsse zudem ein persönliches Gespräch stattfinden, um über alle notwendigen Informationen, die einen Hinderungsgrund für eine Dublin-Überstellung darstellen können, zu verfügen. Zudem müssen die Betroffenen darüber informiert werden, welche Daten über sie an andere Dublin-Mitgliedstaaten übermittelt werden.

2) Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac

(Art. 11a AsylV 3)

BS und JU begrüssen die Regelung, welche das Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac enthält. JU ist auch mit den Bestimmungen zur Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac sowie zur Aufsicht und Datensicherheit einverstanden.

Weiter schlägt BS vor, Absatz 1 bzw. Absatz 3 von Artikel 11a E-AsylV 3 der Vollständigkeit halber wie folgt zu ergänzen: Zum einen solle aufgeführt werden, dass sich die Personen, die ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend machen, laut Eurodac-Verordnung ihre Fingerabdrücke abnehmen lassen müssen (Art. 29 Abs. 9 Eurodac-Verordnung; vgl. dazu S. 14 des erläuternden Berichts). Zum anderen solle festgehalten werden, dass die Registrierung der Auskunftsgesuche gemäss den Bestimmungen der Eurodac-Verordnung zu erfolgen habe. ZG und NW schlagen vor, Absatz 1 von Artikel 11a AsylV 3 dahingehend neu zu formulieren, dass der Gesuchsteller die zu