Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten

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Die SFH und das HEKS haben grundsätzlich Bedenken bezüglich dieser Regelung im AsylG (Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG) und sind der Ansicht, dass diese der Dublin III-Verordnung widerspreche. Die SFH und das HEKS fordern Minimalgarantien, welche neu ins AsylG und in die AsylV 1 aufzunehmen seien (Vermutung bezüglich Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft muss umstossbar sein, zwischenzeitlich eingetretene und flüchtlingsrelevante Ereignisse müssen berücksichtigt werden, Durchführung einer mündlichen Anhörung).

Die SFH möchte insbesondere nicht, dass Nichteintretensentscheide aufgrund des Fehlens neuer Asylgründe nach einem materiellen Entscheid anerkannt werden. In diesem Zusammenhang wünscht die SFH eine Anpassung der bereits bestehenden Gesetzesgrundlagen.

Das UNHCR empfiehlt, das Non-Refoulement-Prinzip in den Verordnungen zu gewährleisten.

2.2.3 Stärkere Rechte für unbegleitete Minderjährige

FR und GE begrüssen ausdrücklich die Neuerungen in Bezug auf die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Ausländerbereich. Die Stärkung der Rechte der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird von SG und SO, dem UNHCR, der SFH und dem HEKS explizit begrüsst.

Jedoch würden die vorgeschlagenen Änderungen aus Sicht der SFH und des HEKS zu wenig weit gehen. Die IOM, die SFH und das HEKS sind der Ansicht, dass eine «Vertrauensperson» anstatt eines Vormunds oder eines Rechtsvertreters nicht die gleichen Leistungen für unbegleitete Minderjährige gewährleiste. Eine Vertrauensperson verfüge insbesondere nicht über Vertretungsrechte im Sinne des schweizerischen Rechts.

Die SFH und das HEKS sind der Meinung, dass unbedingt ein Vormund oder Beistand zu ernennen sei. Gemäss der IOM, der SFH und dem HEKS läuft die Schweiz zudem Gefahr, ihren internationalen Verpflichtungen (Art. 3, 14, 18 und 19 der Kinderrechtskonvention) nicht nachzukommen, wenn sie für unbegleitete Minderjährige keinen Rechtsvertreter bestimmt.

Die IOM betont, dass Zwangsmassnahmen bei unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden dürfen.

Gemäss SO werden die neuen Bestimmungen den Auftrag der Vertrauensperson im Grossen und Ganzen genügend klären und ihren Zweck erfüllen.

FR stellt fest, dass die Aufgaben der ernannten Vertrauenspersonen einen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Je nach der Anzahl Asylsuchender, die einem Kanton zugewiesen werden, könne das verfügbare Personal diese Zusatzaufgaben nicht übernehmen. FR schlägt vor, dass der Bund einen Pauschalbeitrag an die Kosten einer Vertrauensperson leistet. OW ist ausserdem der Ansicht, dass die Ernennung einer Vertrauensperson durch den Kanton zusätzliche Kosten verursache.

SO geht davon aus, dass die Vertrauenspersonen künftig noch vertieftere Kenntnisse über verschiedene Rechtsgebiete haben müssten, was zu Weiterbildungsbedarf führen dürfte. SO würde es als Entlastung begrüssen, wenn die Ausbildung zusammen mit Bund und Kantonen koordiniert oder vom Bund angeboten werden könnte.

Gemäss SG sei der kantonale Vollzug in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden. So sei nicht klar, ob die Vertrauensperson nur informiert werde oder bei der Entscheideröffnung anwesend sein müsse.