Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten
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1.4 Anerkennung von Wegweisungsentscheiden der Schengen- und Dublin-Staaten
Artikel 83a VZAE wurde angepasst, um der Richtlinie 2001/40/EG1 Rechnung zu tragen. Diese Richtlinie findet künftig auch im Asylbereich Anwendung. Das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung solcher Entscheide der Dublin-Staaten und die direkte Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Personen sind zu präzisieren. Die AsylV 1 wurde infolgedessen angepasst.
2. Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse
Zur Vorlage sind gesamthaft 35 Stellungnahmen eingegangen. Sämtliche Kantone haben Stellungnahmen eingereicht. Im Weiteren haben acht interessierte Kreise Stellung genommen (darunter FER, HEKS, SSV, privatim, OIM, SGV, SFH, UNHCR).
Auf eine Stellungnahme haben explizit verzichtet der SVZ, der VSED, die AM, das BVGer und der Kanton GL.
2.1 Allgemeine Bemerkungen
Die überwiegende Mehrheit begrüsst die Verordnungsanpassungen ohne besondere Bemerkungen (AG, AI, BE, BL, GE, LU, SH, TI, VS, ZH). Andere Kantone sind mit dem Änderungsentwurf einverstanden, äussern sich aber dennoch zu gewissen Bestimmungen (BS, GR, JU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, VD, ZG; vgl. Punkt 2.2.).
SZ hält fest, dass sein kantonales Recht insbesondere in Bezug auf die Vertrauensperson und die neue Regelung der Dublin-Haft angepasst werden müsste. SZ könne zurzeit nicht abschätzen, wie viele zusätzliche Ressourcen diese Neuerung erfordert. JU betont, dass sich diese Änderungen aus den vom Parlament angenommenen Gesetzesgrundlagen ergeben und dass der Ermessensspielraum der befragten Behörden begrenzt sei. JU weist darauf hin, dass die neue Dublin-Haft die Aufgabe der Behörden erschwere. Der Kanton begrüsst hingegen die Stärkung der Rechte von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA).
Die FER, der SSV und privatim unterstreichen, dass die Vorschläge – insbesondere die Bestimmungen zu unbegleiteten Minderjährigen – positiv seien und eine Optimierung des Dublin-Verfahrens anstreben. Der SGV unterstützt alle Massnahmen, die zu beschleunigten Verfahren und zu einer Entlastung der Gemeinden führen.
Gemäss dem HEKS und der SFH werden mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen die Vorgaben der Dublin III-Verordnung unvollständig umgesetzt. Insbesondere werde den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sowie den Informations- und Mitwirkungsrechten der Asylsuchenden nicht genügend Rechnung getragen. Das HEKS schliesst sich der Stellungnahme der SFH inkl. der detaillierten Änderungsvorschläge vollumfänglich an.
Das UNHCR erachtet die Neuerungen in Bezug auf die Rechte von Minderjährigen als positiv. Es sieht dennoch Verbesserungsmöglichkeiten und hat verschiedene Empfehlungen herausgegeben (vgl. spezifische Punkte weiter unten).
1 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.