Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 16 Seiten
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erreicht. Ebenso könnte die Formulierung des heutigen Artikels 7 Absatz 5 AsylV 1 in Art. 88a E-VZAE übernommen werden, da der Verpflichtung, bei einer Anhörung den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit der betroffenen Person Rechnung zu tragen, im Ausländerrecht doch grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie im Asylbereich zukomme.
ZG und die VKM sind der Ansicht, dass es sich bei den anvisierten Fällen häufig um Delinquenten (Diebstahl) handle, für die keine Zwangsmassnahmen verhängt werden. Zudem würden sich häufig die Eltern oder andere Personen aus dem Umfeld der Minderjährigen melden und deren Ausreise sicherstellen. Und nicht zuletzt würden viele dieser Jugendlichen bald die Volljährigkeit erreichen. Deshalb solle man laut ZG auf die Ernennung einer Vertrauensperson verzichten können, wenn so der Wegweisungsvollzug rascher erfolgen kann.
ZG und die VKM schlagen einen neuen Artikel 88a Absatz 6 VZAE vor:
Vorschlag der VKM zu Art. 88a Abs. 6
6Wünscht eine minderjährige Person ausdrücklich keine Einsetzung einer Vertrauensperson und kann dadurch das Wegweisungsverfahren erheblich beschleunigt werden, kann auf die Einsetzung einer Vertrauensperson verzichtet werden.
SZ erachtet die Ernennung einer Vertrauensperson anstatt eines Vormunds oder Beistands für unbegleitete Minderjährige im Ausländerbereich (Art. 64 und 64a AuG) als eine gute Lösung, die eine flexible und rasche Unterstützung ermöglicht und die Kinderschutzbehörden entlastet.
NE unterstützt die Ernennung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige mit illegalem Aufenthalt, wenn eine vormundschaftliche Massnahme nicht rasch verfügt werden kann. Eine Administrativhaft von minderjährigen Personen sei im Kanton NE jedoch nicht zulässig. NE wünscht, dass Artikel 4 Buchstabe c VZAE eine Unterstützung in Form einer Rechtsberatung erwähnt.
Die SFH und das HEKS schlagen vor, Artikel 88a E-VZAE dahingehend anzupassen, dass eine Beistand- oder Vormundschaft unverzüglich einzusetzen sei.
Vorschlag der SFH und des HEKS zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Vertrauensperson:
3Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts über das Dublin-Verfahren sowie über sozialpädagogische Qualifikationen und Kenntnisse im Kindesschutzrecht verfügen. Sie ist von den Asyl- und Migrationsbehörden unabhängig. Sie vertritt, begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person umfassend :
4Die Vertrauensperson erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Beratung und Vertretung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und des Verfah-
rens zur Anordnung von Zwangsmassnahmen;
b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie Einrichtungen des Gesund-
heitswesens;
d. Unterstützung bei der Suche nach Familienangehörigen, Geschwistern und Ver-
wandten.