Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028
3.9.6 Folgen der fehlenden Anerkennbarkeit
Die UNI BE und die UNI ZH kritisieren das Fehlen einer Regelung für den Fall der fehlenden Anerkennbarkeit eines ausländischen Insolvenzverfahrens. Die UNI ZH schlägt vor, dass in solchen Fällen ein subsidiäres Partikularverfahren vorgesehen wird, namentlich wenn keine Anerkennung des Konkurses oder des Kollokationsplans erfolgen kann, aber ein Konkursgrund nach SchKG gegeben ist.
3.9.7 Anwendbares Recht
SH regt an, eine Bestimmung zum anwendbaren Recht vorzusehen. Zwar gilt allgemein der Grundsatz der lex fori concursus, doch könne sich bei Klagen ausländischer Konkursverwalter die Frage stellen, welchem Recht diese unterstehen. Für die Anfechtungsklage wird zwar in Artikel 171 SchKG aufgrund von 285 ff. SchKG das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Andere Klagen, z.B. Admassierungsklagen, würden davon aber nicht erfasst.
4 Staatsverträge mit Teilen Deutschlands
Zur Frage der Aufhebung der Staatsverträge mit Teilen Deutschlands haben sich zahlreiche Kantone13 geäussert. Dabei haben sich alle für eine Aufhebung der Staatsverträge ausgesprochen, oder haben zumindest keine Einwände gegen eine Aufhebung (ZH).
Der Wunsch, diese Staatsverträge aufzuheben, wird generell mit den im Bericht genannten Gründen gerechtfertigt: die Staatsverträge hätten eine geringe praktische Bedeutung (BS, TG) und seien sowohl inhaltlich als auch bezüglich des Anwendungsbereichs unklar (AI, BE, SH). SH weist daraufhin, dass die Zusammenarbeit mit den grenznahen deutschen Behörden unabhängig von der Geltung dieser Staatsverträge gut funktioniere. Einzig ZH gibt an, diese Abkommen in der Regel ohne nennenswerte Probleme anzuwenden.
Demgegenüber hält die KBKS die Staatsverträge mit Teilen Deutschlands für nützlich. Zugleich sei aber einzugestehen, dass diese in der Anwendung zahlreiche Auslegungsschwierigkeiten böten, namentlich bezüglich des Anwendungsbereichs und des Inhalts.
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden, und nach Kenntnisnahme durch die zuständige Kommission die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.
13 AI, BE, BS, GE, GL, NE, TG, SH, SZ, TI, VS, ZH.