Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

2.2 Redaktionelle und gesetzestechnische Bemerkungen

Einzelne Teilnehmende haben redaktionelle und gesetzestechnische Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

VD und die UNIL üben starke Kritik an der französischsprachigen Redaktion des Entwurfs. Generell werde die Passivform zu häufig verwendet, ebenso juristisch unklare Begriffe.

In gesetzessystematischer Hinsicht kritisiert die UNI ZH die Einteilung von Artikel 174a VE-IPRG, und empfiehlt, diese Bestimmung als Artikel 172a VE-IPRG unterzubringen. In Bezug auf Artikel 244a SchKG schlägt BS vor, diese Bestimmung statt nach Artikel 244 SchKG in Anschluss an Artikel 207 SchKG einzufügen, da letzterer dem Artikel 63 KOV zugrunde liege. FR schlägt demgegenüber vor, diese Regelung auf Verordnungsstufe in einen Artikel 63a KOV aufzunehmen.

2.3 Weitere, im Vorentwurf nicht angesprochene Punkte

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (CVP, Meier/Giudici, UNIL) regen an, dass die Schweiz mit den EU-Staaten ein Abkommen über die Anerkennung von Konkursentscheiden abschliesst. Gemäss einigen Stellungnahmen (VD, ZH, CVP, Bucher, Centre Patronal, UNIL) könnte vor dem Hintergrund eines solchen Staatsvertrags auf eine generelle Streichung des Gegenseitigkeitserfordernisses (welches nur noch gegenüber Nicht-Vertragsstaaten gelten würde) verzichtet werden.

Weitere Vorschläge zu Themenbereichen, die nicht konkret Gegenstand der Vorlage waren, aber mit der Thematik zusammenhängen, werden unter Ziff. 3.9 dargestellt.

3 Stellungnahmen zu den einzelnen Vorschlägen

3.1 Verzicht auf das Gegenseitigkeitserfordernis (Art. 166 Abs. 1 VE-IPRG)

3.1.1 Positive Stellungnahmen

Die Mehrheit der Kantone5 und eine Mehrheit der Organisationen6, die sich hierzu besonders geäussert haben, begrüssen die Streichung des "nicht mehr zeitgemässen" (SchKG-Vereinigung) bzw. "generell fragwürdigen" (UNI ZH) Gegenseitigkeitserfordernisses (die UNI BS "mit Vehemenz", die KBKS "sehr"). Generell geschieht dies unter Hinweis auf die im Begleitbericht genannten Gründe, namentlich der Prozessökonomie und des Umstandes, dass dieses Erfordernis seinen angedachten Zweck verfehlt habe. AR und TI begrüssen insbesondere die damit einhergehende verfahrensrechtliche Vereinfachung (oft seien heute teure Gutachten nötig). Mit der Aufhebung des Gegenrechtserfordernisses würden Zufälligkeiten beseitigt (AI) und die Rechtssicherheit erhöht (weniger "rechtslose" Zustände infolge fehlender Anerkennung; so etwa Meier/Giudici). Economiesuisse begrüsst die Angleichung an das Bankeninsolvenzrecht, wo die Erfahrungen mit dem Verzicht auf das Gegenrecht positiv seien. Gemäss der UNI BE und Meier/Giudici (aber auch SchKG-Vereinigung und UNI BS) hat es nie Sinn gemacht, die Gläubiger und Parteien (auch solche in der Schweiz) für die Ausgestaltung einer ausländischen Rechtsordnung zu "bestrafen".

5 SO, SG, VS, UR

6 Economiesuisse, FER, KBKS, SchKG-Vereinigung, UNI BE, UNI BS und UNI ZH.