Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

Schliesslich sei die Verfahrensdauer im Ausland sehr schwer abzuschätzen. Es bestehe das Risiko, dass Konkursverfahren aufgrund solcher hängiger Verfahren in die Länge gezogen würden. Daher sei an der geltenden Rechtslage festzuhalten. Die UNIL verweist zudem auf eine Missbrauchsgefahr, die sich daraus ergeben könne, dass eine Partei angesichts des drohenden Konkurses der Gegenpartei bewusst ein ausländisches Gericht anrufe, um so den Rechtsstreit den schweizerischen Konkursbehörden zu entziehen.

VD und die UNIL orten darüber hinaus verschiedene redaktionelle Ungereimtheiten im französischen Text.

3.8.1 Stellungnahmen zu Art. 174c VE-IPRG

Die UNI BE und die UNI ZH begrüssen es (UNI ZH "nachdrücklich"), dass der Bereich sogenannt "insolvenznaher" Entscheidungen einer ausdrücklichen Regelung zugeführt wird. Auch TI ist mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.

Die UNI BE schlägt vor, die Bestimmung um eine selbständige Definition der "insolvenznahen Verfahren" zu ergänzen, welche die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung überlagert. Auch möchte die UNI BE, in Abstimmung mit den entsprechenden Vorschlägen zu Artikel 244a VE-SchKG, die Bestimmung um die Möglichkeit ergänzen, auch während des in der Schweiz laufenden Insolvenzverfahrens im Ausland eingeleitete Klagen zu berücksichtigen. Die UNI ZH kritisiert die eng gefasste indirekte Zuständigkeit. Ihr zufolge sollten auch Entscheidung aus dem Staat der Insolvenzeröffnung anerkannt werden, die nicht am Sitz oder mit dem Einverständnis des Schuldners dort ergangen sind. Allenfalls sei eine Ausnahme für Schuldner mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz denkbar. Auch Bucher möchte die indirekte Zuständigkeit um den Interessenmittelpunkt des (nicht in der Schweiz wohnhaften) Beklagten erweitern.

VD, das Centre Patronal und die UNIL möchten übereinstimmend die Bestimmung in wichtigen Punkten präzisiert und geändert sehen. Zum einen wird auf verschiedene redaktionelle Ungereimtheiten im französischen Text hingewiesen. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen sei zu präzisieren, allenfalls um eine Liste der erfassten Verfahren zu ergänzen. In Bezug auf die Anerkennung sei zu prüfen, ob diese auf Entscheidungen betreffend ausserhalb der Schweiz belegene Vermögenswerte zu beschränken sei (UNIL), sowie ob die Anerkennung von der Gegenseitigkeit abhängig zu machen sei (Centre Patronal).

3.9 Weitere Anregungen und Kritikpunkte

3.9.1 Anerkennungsverfahren

Die UNI ZH bedauert, dass der Verzicht auf ein formelles Anerkennungsverfahren nicht eingehender und im Lichte der Erfahrungen der Nachbarländer geprüft worden sei, wenngleich der Entscheid rechtspolitisch nachvollziehbar erscheine.

Die UNI BS regt an, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine vorfrageweise Anerkennung ausgeschlossen ist, in den Gesetzestext zu überführen.

Zu Artikel 166 IPRG schlagen Meier/Giudici eine Klarstellung vor, wonach auch Moratorien und Nachlassstundungen, die lediglich Zeit verschaffen sollen, anerkennungsfähig sind.

Bucher und CSNLaw schlagen vor, die Antragsberechtigung auszuweiten (namentlich auf allfällige Gläubiger) und sich am Wortlaut von Artikel 174c IPRG zu orientieren (Bucher) bzw. die Antragsberechtigung auf all jene auszudehnen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen (CSNLaw).