Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028
Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht betrifft die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren.
Eine Mehrheit der Kantone und der Organisationen begrüsst die Revision mitsamt deren Kernelementen. Zwei Kantone sowie mehrere Organisationen verneinen den Revisionsbedarf und lehnen die wichtigsten Elemente des Revisionsvorschlags ab.
Der Verzicht auf das Gegenseitigkeitserfordernis findet überwiegend Zustimmung, wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden aber auch kritisiert.
Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Hilfs- und Niederlassungsverfahren wird in der vorgeschlagenen Form überwiegend abgelehnt.
Die Möglichkeit, auf das Hilfsverfahren zu verzichten, wird überwiegend begrüsst. Gleichzeitig wird eine genauere Umschreibung der Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung angeregt.
Die Aufhebung der Staatsverträge mit Teilen Deutschlands wird grossmehrheitlich begrüsst.
Bezüglich der weiteren Elemente der Revision (Verfahrensart, Fristen, Kooperation mit ausländischen Behörden, Anerkennung ausländischer Entscheidungen) sind mehrere Änderungsvorschläge eingebracht worden. Zudem sind verschiedene Anregungen zu zusätzlichen Anpassungen eingegangen.
1 Gegenstand und Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens
Die vorgeschlagene Revision des 11. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)1 betrifft einerseits die Voraussetzungen der Anerkennung eines im Ausland eröffneten Konkurs- oder Nachlassverfahrens und andererseits die Auswirkungen einer solchen Anerkennung auf die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Schuldners sowie auf die Rechte der Gläubiger. Die vorgeschlagenen Neuerungen bezwecken eine Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens, die Verhinderung hinkender Rechtsverhältnisse als Folge fehlender Anerkennbarkeit und eine Senkung der Verfahrenskosten bei einfachen Verhältnissen. Gleichzeitig soll der Schutz schweizerischer Gläubiger beibehalten werden.
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 14. Oktober 2015 vom Bundesrat eröffnet und dauerte bis zum 5. Februar 2016. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen. Die Vernehmlassungsunterlagen einschliesslich der eingegangenen Stellungnahmen sind im Internet abrufbar.2
Stellung genommen haben 25 Kantone, 2 politische Parteien und 19 Organisationen und weitere Teilnehmende. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben der Kanton Jura, die Sozialdemokratische Partei der Schweiz, die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische
1 SR 291.
2 Konkret auf der Seite der Medienmitteilung über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens: <http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-10-141.html>