Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

Bucher regt zudem an, Handlungsmöglichkeiten der ausländischen Konkursverwaltung ausserhalb der Anerkennung des Verfahrens vorzusehen, bzw. allenfalls eine inzidente Anerkennung zu prüfen.

CSNLaw regt eine Klarstellung an, wonach auch ohne Vermögenswerte in der Schweiz bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) eine Anerkennung möglich sein müsse.

3.9.2 Zuständigkeit für den Niederlassungskonkurs

BS und die KBKS schlagen vor, dass Artikel 167 Absatz 1 IPRG dahingehend zu ändern sei, dass in den Fällen, in denen eine Niederlassung in der Schweiz eingetragen ist, das Gericht und das Konkursamt am Eintragungsort (und nicht am Ort der Vermögensbelegenheit) für das Verfahren zuständig sind.

3.9.3 Teilnahme am Hilfsverfahren

Creditreform kritisiert am geltenden (in diesem Punkt unverändert belassenen) Recht die fehlende Möglichkeit von Drittklassgläubigern, in einem Hilfsverfahren ihre Forderungen einzugeben. Diese Beschränkung sei mit der Revision auszuheben.

In Gegensatz dazu bedauert es die UNI ZH, dass die bisherige Privilegierung von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz unverändert beibehalten wird. Wo solche Forderungen bestünden, läge ohnehin meist eine Niederlassung vor, und dort könne ein Niederlassungskonkurs durchgeführt werden.

3.9.4 Berechtigung zur Kollokationsklage

Zu Artikel 172 Absatz 1 lit. a VE-IPRG schlägt die SchKG-Vereinigung vor, dass die Bestimmung dahingehend präzisiert wird, dass in den Kollokationsplan die pfandgesicherten Forderung nach Artikel 219 SchKG aufgenommen werden, "soweit diese durch in der Schweiz belegene Pfandgegenstände" besichert sind.

In Artikel 172 Absatz 2 orten BS, TI und die KBKS eine Regelungslücke, die zu füllen sei. So könne sich nach geltendem Recht ein nicht zur Kollokation im Hilfsverfahren zugelassener Gläubiger nicht gegen die unberechtigte Kollokation eines kollozierten Gläubigers wehren (anders als im "normalen" Konkursverfahren). Daher sei zumindest der ausländischen Konkursverwaltung (als Vertreterin dieser Interessen) die Berechtigung zur Erhebung der negativen Kollokationsklage zu gewähren. TI schlägt vor, Artikel 172 Absatz 2 IPRG schlichtweg zu streichen, die geltende Regelung verstosse gegen den rechtlichen Gehörsanspruch der von der geltenden Regel nicht erfassten Gläubiger.

3.9.5 Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans

Die UNI BE regt an, auch im Rahmen eines Hilfsverfahrens auf das Erfordernis der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes zu verzichten. Einem Verfahren, welches schweizerische Gläubiger diskriminiert, müsse ja bereits auf der Grundlage des Ordre public-Vorbehalts die Anerkennung verweigert werden.

TI schlägt vor, dass auf das Erfordernis der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans verzichtet wird, wenn sich in der Schweiz keine Drittklassgläubiger gemeldet haben.