Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

Nach Ansicht von ZH deckt die Situation „wenn sich keine Gläubiger…gemeldet haben“ nicht alle möglichen Fälle ab, in denen auf ein Hilfsverfahren verzichtet werden könnte. Zu denken sei etwa an Fälle, wo Forderungen rechtskräftig abgewiesen worden sind.

SZ, VD, das Centre Patronal, Creditreform und die UNIL stehen dieser Bestimmung ablehnend bzw. skeptisch gegenüber, aus weitgehend gleichlautenden Gründen: Sie halten es nicht für angebracht, Vermögenswerte in der Schweiz einer ausländischen Konkursverwaltung anzuvertrauen. Die Konkursämter seien mit dem Verfahren und den Gegebenheiten in der Schweiz am besten vertraut. Die Prüfung der Frage, ob die Gläubigerinteressen im ausländischen Verfahren geschützt seien, vereitle zudem den Rationalisierungszweck (so auch FER). Weiter verhindere ein Verzicht auf das Hilfsverfahren, dass nach Artikel 251 SchKG eine verspätete Forderung angemeldet werden könne (gleichlautend UNIL, VD und das Centre Patronal, in diesem Punkt aber auch ZH). Creditreform beurteilt den Umstand, wonach Drittklassgläubiger nicht an einem Hilfsverfahren teilnehmen können, auch am geltenden Recht für kritikwürdig.

3.6.2 Voraussetzungen für den Verzicht (Abs. 1) im Besonderen

Die Voraussetzungen für den Verzicht auf das Hilfsverfahren (keine kollozierbaren Gläubiger in der Schweiz) haben keine grundsätzliche Kritik hervorgerufen, jedoch einige Anpassungsvorschläge.

Die UNI BE, die UNI BS und die UNI ZH halten die Voraussetzungen, unter denen auf das Hilfsverfahren verzichtet werden kann, als zu eng gefasst. Die UNI BS plädiert für eine Übernahme der offeneren Bestimmung von Artikel 37g Absatz 2 BankG, welche auf das "rechtlich geschützte Interesse" abstellt. Die UNI ZH kritisiert sowohl den unbedingten Anspruch der pfandgesicherten Gläubiger auf ein Hilfskonkursverfahren als auch jenen der privilegierten Gläubiger. Im ersten Fall müsse es genügen, wenn die ausländische Konkursverwaltung den in der Schweiz belegenen Pfandgegenstand freigebe (dann soll der Weg für einen Verzicht wieder offen sein). Für den zweiten Fall (Vorliegen privilegierter Forderungen) sieht die UNI ZH nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich, denn in diesen Fällen besteht ohnehin fast immer eine Niederlassung in der Schweiz, was die Möglichkeit eines Niederlassungskonkurses eröffnet.

Die UNI ZH kritisiert zudem das Erfordernis der "angemessenen Berücksichtigung" von Drittklassgläubigern beim Verzicht auf ein Hilfsverfahren. Die UNI ZH schlägt hierzu vor, entweder generell auf diese Prüfung zu verzichten (bzw. sie in Art. 173 IPRG zu belassen) oder zumindest dann ausschliessen, wenn sich keine Drittklassgläubiger gemeldet haben. Generell wird dabei empfohlen, stets einen Schuldenruf für alle Gläubiger durchzuführen. Auch die UNI BE hält diese Prüfung im Lichte der ohnehin stattfindenden Ordre public-Prüfung für redundant.

Schliesslich schlägt die UNI ZH vor, das Regel-Ausnahme Verhältnis derart umzukehren, dass grundsätzlich auf ein Hilfsverfahrens verzichtet wird, wenn sich keine Antragsberechtigten (bzw. keine Gläubiger) melden.

AI und VD wünschen, dass im Gesetzestext explizit festgehalten wird, dass das Gericht (und nicht das Konkursamt) den Entscheid betreffend den Verzicht auf das Hilfsverfahren trifft.

Einzig ZG und die SVR wünschen sich, dass zusätzliche Kautelen vorgesehen werden. Gemäss ZG soll auch sichergestellt sein, dass auch die Rechte weiterer Berechtigter (etwa bezüglich einer möglichen Eigentumsansprache) nicht beeinträchtigt werden. Die SVR schlägt vor, dass auch die Wahrung der Rechte anderer als der in der Schweiz wohnhafter Gläubi-