Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

VD und die UNIL möchten verschiedene Begriffe klargestellt haben (etwa den Begriff des "Vermögenswertes" oder "Interessen" der Gläubiger).

Meier/Giudici schlagen vor, einen Schritt weiter zu gehen: Das schweizerische Gericht sollte sich die Zusicherung des ausländischen Konkursverwalters geben lassen können, wonach die schweizerischen Niederlassungsgläubiger im ausländischen Verfahren gleich behandelt werden, wie wenn in der Schweiz ein Niederlassungskonkurs stattfinden würde. Darauf gestützt könnte in der Schweiz auf ein Niederlassungsverfahren verzichten werden, analog der "synthetic secondary proceedings" in Art. 36 der revidierten EuInsVO. Damit könnten Niederlassungsgläubiger im Ergebnis bessergestellt und Verfahrenskosten eingespart werden.

3.7 Kooperation mit ausländischen Verfahren (Art. 174b VE-IPRG)

Sämtliche hierzu ergangenen Stellungnahmen (SH, TI, VD, SGB, UNI ZH, Meier/Guidici) begrüssen die vorgesehene Bestimmung zur Kooperation und Koordination zwischen in- und ausländischen Behörden.

VD und die UNIL wünschen sich eine genauere Umschreibung dessen, was mit "Kooperation" und "Koordination" gemeint sei.

Die UNI ZH und Meier/Giudici möchten die "kann"-Vorschrift zu einer mehr (Meier/Giudici: "muss") oder weniger (UNI ZH: "soll") strengen Verpflichtung verschärfen.

3.8 Berücksichtigung im Ausland hängiger Verfahren (Art. 174c VE-IPRG und Art. 244a VE-SchKG)

SG, TI, die UNI BE und die UNI BS anerkennen den Regelungsbedarf in Bezug auf den Umgang mit ausländischen Zivilverfahren und insolvenznahen Verfahren und begrüssen im Grundsatz den gewählten Regelungsansatz, haben jedoch verschiede Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge (vgl. unten).

Die UNI BS hält die vorgeschlagene Neuregelung von Artikel 244a VE-SchKG für dogmatisch richtig. In einem Absatz 2 sei allerdings der Vorbehalt anzubringen, dass die Entscheidung in der Schweiz anerkennbar sein müsse. Auch die UNI BE anerkennt die Notwendigkeit einer Regelung. Sie betrachtet aber die vorgeschlagene Regelung insb. in Artikel 244a VE-SchKG als unvollständig und zu starr. Kritisiert wird zum einen die zeitliche Grenze des Zeitpunkts der (Insolvenz-)Verfahrenseröffnung in der Schweiz. Nach Ansicht der UNI BE muss auch für Zivilverfahren, die nach der Verfahrenseröffnung in der Schweiz eingeleitet werden, eine Möglichkeit zur Berücksichtigung bestehen, etwa unter der Voraussetzung, dass eine Koordination des Zivilverfahrens mit dem schweizerischen Konkursverfahren (analog der Rechtslage unter Artikel 207 SchKG) möglich ist.

SG, NE, ZH und Economiesuisse verweisen jedoch auf die Schwierigkeiten und auf die Rechtsunsicherheit, die mit dem unbestimmten Verweis auf die "angemessene Frist" verbunden seien. Der raschen Verfahrenserledigung in der Schweiz sei der Vorrang zu gewähren. VD und die UNIL schlagen vor, den Verweis auf eine "angemessene Frist" (aus Artikel 9 IPRG) durch einen fixen Zeitrahmen zu ersetzen.

VD, das Centre Patronal, die KBKS und die UNIL lehnen die vorgeschlagene Bestimmung generell ab, die KBKS sogar "dezidiert": Zum einen sei bei einem Prozess im Ausland nicht gewährleistet, dass das ausländische Gericht einer Sistierung des Verfahrens zustimmen würde. Die Vertretung der Interessen der Konkursmasse im Ausland könnte mit hohen Kosten und Rechtsunsicherheit verbunden sein (allenfalls infolge Anwaltszwangs bereits für die Sistierung). Zudem sei es der Konkursverwaltung nicht zuzumuten, die komplexe Frage der Anerkennbarkeit eines ausländischen Entscheides im Sinne einer Prognose zu fällen.