Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028
ger gewährleistet sein müssen, etwa solcher Gläubiger (im Ausland), die einen anderweitigen Bezug zur Schweiz haben.
3.6.3 Handlungsbefugnisse der ausländischen Verwaltung (Abs. 2) im Besonderen
Die Stellungsnahmen zu dieser Bestimmung gehen überwiegend dahin, dass die Handlungsbefugnisse der ausländischen Verwaltung in den Fällen, in denen auf ein Hilfsverfahren verzichtet wird, genauer umschrieben werden sollten. Einige äussern Bedenken bezüglich der Einhaltung wichtiger Bestimmungen des SchKG.
So wünscht sich die SchKG-Vereinigung eine Klarstellung im Gesetz, wonach die ausländische Konkursverwaltung in den Fällen, in denen auf ein Hilfsverfahren verzichtet wird, berechtigt sei, eine Anfechtungsklage zu führen (so im Bericht, S. 14).
Die UNI BS plädiert für eine Klarstellung, wonach der ausländischen Konkursverwaltung lediglich das privatrechtliche Verfügen erlaubt wird (allenfalls das privatrechtliche Verkaufen), während SG davon ausgeht, dass dies der Inhalt der vorgeschlagenen Regelung sei (und diese daher befürwortet)
Die UNI BE wünscht eine Klarstellung, wonach Spezialexekutionen (insb. Arreste) ausgeschlossen sind und die ausländische Konkursverwaltung "keine Rechtsstreitigkeiten entscheiden oder Zwang ausüben" darf und "zur Durchsetzung von Anordnungen staatliche Rechtshilfe" in Anspruch zu nehmen habe. Die UNI ZH teilt die geschilderten Bedenken und schlägt einen Text in Anlehnung an das österreichische Insolvenzrecht vor (etwa den Zusatz "Ihre Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln in der Schweiz oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden"). AI schlägt den Satz vor „Sie darf keine hoheitlichen Tätigkeiten ausüben; diese sind rechtshilfeweise durch das zuständige Konkursamt vorzunehmen.“
Meier/Giudici vermissen im Verweis auf die privatrechtlichen Befugnisse eine Pflicht zur Berücksichtigung des SchKG. Sie schlagen vor, dass diese gemäss den Regeln des SchKG vorzugehen hätten und (analog Art. 21 Abs. 3 EuInsVO) für Zwangsmassnahmen die schweizerischen Behörden zu Hilfe zu nehmen hätten. Gemäss SZ sei zu befürchten, dass eine ausländische Behörde ihre standardisierten Abläufe und Formulare auch in der Schweiz anwendet und es damit doch zu hoheitlichen Handlungen komme.
Creditreform ist bezüglich möglicher Handlungen ausländischer Konkursverwaltungen in Bezug auf in der Schweiz belegene Grundstücke besorgt. Es sei nicht auszuschliessen, dass im Rahmen von Verkaufshandlungen Bestimmungen der Lex Koller oder solche über Zweitwohnungen verletzt würden.
SG begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit des Gerichtes, Bedingungen und Auflagen aufzuerlegen; damit könne allfälligen (auch nachträglich auftauchenden) Problemen entgegengewirkt werden.
3.6.4 Änderungs- und Umsetzungsvorschläge
BS, ZG und die KBKS schlagen vor, dass auch dem schweizerischen Konkursamt (dem keine Forderungen gemeldet worden sind) das Antragsrecht auf den Verzicht eines Hilfskonkursverfahrens zugestanden werden solle, und nicht nur der ausländischen Konkursverwaltung.
TI schlägt vor, die Aushändigung der Vermögenswerte an die ausländische Konkursverwaltung von der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans abhängig zu machen.