Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

3.3.3 Änderungs- und Umsetzungsvorschläge

BS und die KBKS schlagen vor, den Niederlassungskonkurs erst ab dem Anerkennungsentschied (nicht schon der Antragstellung) auszuschliessen.

Die UNI BE schlägt ergänzend zur vorgeschlagenen Regelung vor, dass die Möglichkeit geschaffen wird, ein Hilfskonkursverfahren in ein allenfalls bereits begonnenes Niederlassungskonkursverfahren zu integrieren.

Wie auch unter Ziff. 3.6.4 dargelegt regt die UNI ZH an, die Privilegierung inländischer Gläubiger gänzlich auf das Niederlassungskonkursverfahren zu verlegen bzw. im Hilfskonkursverfahren zu streichen. Im Gegensatz dazu verlangt die UNIL, dass künftig auch im Hilfskonkursverfahren sämtliche (auch die nicht privilegierten) Gläubiger berücksichtigt werden. Artikel 172 IPRG sei entsprechend anzupassen.

BS, NE und die KBKS schlagen vor, bei dieser Gelegenheit begriffliche Unklarheiten zu beheben. So müsse der unklare Begriff der Zweigniederlassung durch denjenigen der Geschäftsniederlassung ersetzt werden, denn diese (gem. Art. 50 SchKG) sei schliesslich gemeint. Die UNI ZH wünscht eine Klarstellung in Bezug auf die Abgrenzung der Konkursmassen im Falle konkurrierender Verfahren (Niederlassungs- vs. Hilfsverfahren).

3.4 Summarisches und ordentliches Verfahren (Art. 170 Abs. 3 VE-IPRG)

Nur wenige Stellungnahmen10 befassen sich ausdrücklich mit der vorgesehenen Neuregelung der auf den Anerkennungsprozess anwendbaren Verfahrensart. Diese Stellungnahmen begrüssen die Klarstellung bezüglich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens.

Bezüglich der Möglichkeit, ausnahmsweise das ordentliche Verfahren zu beantragen (und somit eine ausseramtliche Verwaltung einsetzen zu können) äussern sich verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende skeptisch:

Zwar wird das Bedürfnis anerkannt, auf Kosten des Antragsstellers eine ausseramtliche Konkursverwaltung vorzusehen (UNI BS, UNI BE). Gemäss NW, der KBKS und der UNI BS müsse aber ausgeschlossen sein, dass eine ausländische Konkursverwaltung als ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt werden könne, zudem sei die Durchführung einer Gläubigerversammlung nicht sachgerecht (UNI BS). Gemäss ZG sollte das Gericht die Höhe des Kostenvorschusses festlegen können, eventualiter sollte aber das Gericht nur über die Anerkennung und das Konkursamt über die Verfahrensart - einschliesslich der Möglichkeit der Einstellung des Konkurses - entscheiden können.

VD, das Centre Patronal und die UNIL kritisieren, dass es nur bis zur Anerkennung des Kollokationsplans möglich sei, ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Sie schlagen daher vor, auf diese Einschränkung zu verzichten und den Wortlaut von Artikel 231 Absatz 2 SchKG zu übernehmen. Im Gegensatz dazu würden BS und NW diese Möglichkeit nur bis zum Ablauf der im Schuldenruf gesetzten Frist gewähren. Schliesslich hinterfragt BS die Einschränkung des Antragsrechts (auf Durchführung eines ordentliche Verfahrens) auf die ausländische Konkursverwaltung.

10 BS, NW, VD, ZG, KBKS, UNI BE, UNI BS, UNIL.