Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028

Anerkennung zur Anwendung kommt) nicht eigne, um etwa den tatsächlichen Sitz zu ermitteln.

Die CVP erachtet die Erweiterung der indirekten Zuständigkeit am COMI als problematisch, da die heutige Regelung Klarheit in der Schweiz schaffe. Sie würde es deshalb begrüssen, wenn in einem nächsten Schritt aufgezeigt wird, wie mit einem möglichen Kompetenzkonflikt zwischen in- und ausländischen Behörden umgegangen werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.2.3).

3.2.3 Änderungs- und Umsetzungsvorschläge

Einzelne Stellungnahmen möchten eine Klarstellung im Gesetz für diejenigen Fälle, in denen es zu widersprüchlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte am statutarischen und am faktischen kommen könnte (Economiesuisse, UNIL, Centre Patronal). Hierzu schlagen das Centre Patronal und die UNIL vor, dass die Verfahrenseröffnung am (ausländischen) COMI auch von der (ebenfalls ausländischen) Rechtsordnung am satzungsmässigen Sitz anerkannt werden muss, bevor dieser Vorgang in der Schweiz anerkannt werden kann.

TI hält es demgegenüber für falsch, dass ein schweizerischer statutarischer Sitz nach wie vor automatisch zur Nichtanerkennung einer Verfahrenseröffnung am ausländischen Interessenmittelpunkt führen kann.

3.3 Verhältnis zum Niederlassungskonkurs (Art. 166 Abs. 2 VE-IPRG)

3.3.1 Positive Stellungnahmen

TI und die UNI BE anerkennen den Revisionsbedarf im geltenden Recht bezüglich der Koordination eines Hilfsverfahrens mit einem konkurrierenden Niederlassungskonkurs ausdrücklich. Dieses Verhältnis sei "in seiner heutigen Regelung missglückt" (UNI BE). Erkannt werden aber auch die Schwierigkeiten, die mit jedem Lösungsansatz verbunden sind.

3.3.2 Kritische Stellungnahmen

Der Grossteil der Stellungnahmen,9 die sich zum Verhältnis des Hilfsverfahrens zum Niederlassungskonkurs äussern lehnen die vorgesehene Neuregelung ab oder möchten die Regelung grundsätzlich anpassen.

Diesen Stellungnahmen zufolge ist der Vorrang des Niederlassungsverfahrens beizubehalten, und zwar nicht nur im Bankenrecht (auf letztere Divergenz verweist UNIL). Dieser Vorrang entspreche der Rechtslage unter der Europäischen Insolvenzverordnung, worin Niederlassungsgläubigern stets die Möglichkeit offen steht, ein Niederlassungsverfahren zu beantragen (UNI BS). Die vorgeschlagene Neuregelung sei aus Sicht der Schweizer Niederlassungsgläubiger unbefriedigend. Für diese entstehe eine Rechtsunsicherheit und ein Kostenrisiko, da ein allfälliges Anerkennungsverfahren betreffend das Hauptverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen könne (UNIL, Centre Patronal). Ein entsprechendes Anerkennungsverfahren könnte auch missbräuchlich eingereicht werden, um das Niederlassungsverfahren zu blockieren. Schliesslich könnten die Niederlassungsgläubiger nicht wissen, wo ein allfälliges Anerkennungsverfahren eingereicht worden sei (UNIL). Gemäss der UNI ZH führe der Vorschlag im Ergebnis zu einer Benachteiligung auch ausländischer privilegierter Gläubiger, welche im Niederlassungs-, nicht aber im Hilfskonkurs zugelassen wären.

9 BS, VD, die KBKS, die UNI BS, die UNIL die UNI ZH und Centre Patronal.