Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11. Kapitel IPRG (Internationales Konkursrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211071 / 241.1/2015/00028
3.5 Fristen für die Anfechtungsklage (Art. 171 Abs. 1 VE-IPRG)
Die meisten Stellungnahmen, welche zur Frage der Fristenberechnung für die Anfechtungsklage Stellung genommen haben, würden eine vom Vorentwurf abweichende Regelung bevorzugen.
Die grundsätzliche Anknüpfung der Verdachtsfristen an die Konkurseröffnung im Ausland wird in mehreren Stellungnahmen ausdrücklich begrüsst11, einerseits, weil diese bereits materiell an dieses Ereignis knüpfen, andererseits weil eine andere Lösung (Anknüpfung an den Anerkennungszeitpunkt) in vielen Fällen die Verdachtsfristen ins Leere laufen liesse (Verdachtsfrist könnte etwa zum Anerkennungszeitpunkt bereits abgelaufen sein).
BS, NW, VD, die KBKS, die SchKG-Vereinigung und die UNI BS wünschen sich hingegen eine anderweitige Regelung der Verjährungsfristen. Diese soll erst durch den Anerkennungsentscheid in der Schweiz ausgelöst werden, ansonsten in vielen Fällen die Anfechtungsklagen schon im Anerkennungsstadium verjährt sein könnten.
TI und CSNLaw schlagen vor, sowohl die Verdachts- als auch die Verjährungsfristen erst mit dem Anerkennungsentscheid laufen zu lassen. Dieser sollte gemäss der UNIL Tag, Stunde und Minute des ausländischen Konkursverfahrens festhalten.
Creditreform schlägt vor, dass erst die Bekanntgabe des ausländischen Konkurses in einem schweizerischen Publikationsorgan die Verwirkungsfristen auslöst.
BS und die KBKS schlagen vor, dass die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets oder der entsprechenden Antrag die Verjährung unterbricht. Sollte dies nicht der Fall sein, befürchtet ZH eine massive Schlechterstellung der Anfechtungsgläubiger gegenüber dem geltenden Recht.
TI, VD und die UNIL möchten darüber hinaus Artikel 170 Absatz 2 IPRG dahingehend präzisieren, dass der vorgeschlagene Artikel 171 VE-IPRG vorbehalten wird. Gemäss VD und ZG müsse zudem klargestellt werden, was bezüglich der Fristen gelte, so lange das Hilfsverfahren im Gange ist und die Klage noch nicht eingereicht werden kann. CSNLaw weist schliesslich darauf hin, dass die Anfechtung eines Anspruches zugunsten der ausländischen Konkursmasse nicht geregelt sei.
3.6 Verzicht auf das Hilfsverfahren (Art. 174a VE-IPRG)
3.6.1 Allgemeine Stellungnahmen
Die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, in Anlehnung an das Bankenrecht in besonderen Fällen auf das Hilfsverfahren zu verzichten, wird von der Mehrheit der Stellungnahmen, die sich dazu geäussert haben,12 begrüsst (von der UNI ZH "sehr"). Betont wird dabei der Vorteil der Vermeidung teurer und umständlicher Verfahren in Fällen, in denen diese keinen Nutzen haben. Insbesondere begrüsst die SchKG-Vereinigung den im Vorschlag vorgesehenen Ermessensspielraum des Gerichts. Die UNI BE erinnert daran, dass auch das UNCIT-RAL Modellgesetz auf ein Obligatorium verzichtet. TI betont, dass die vorgeschlagene Neuerung im Tessin bereits über die Rechtsprechung mit positiven Erfahrungen umgesetzt worden sei. Wo es keine privilegierten oder pfandgesicherten Gläubiger in der Schweiz gibt, ist nach Ansicht von FR die schweizerische Souveränität auch durch das unmittelbare Handeln der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz nicht bedroht.
11 BS, VD, KBKS, SchKG-Vereinigung, UNI BS, UNIL.
12 AR, BS, FR, SG, TI, VS, ZG, ZH, KBKS, Meier/Giudici, SchKG-Vereinigung, UNI BE, UNI BS, UNI ZH.