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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Vereinbarte Erklärungen

Zu Art. 1

Keine Bestimmung dieses Vertrags berührt die Rechte oder Pflichten aus dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) oder deren Auslegung; im Weiteren begründet Absatz 3 keine Verpflichtung, den WPPT zu ratifizieren, ihm beizutreten oder seine Bestimmungen einzuhalten.

Zu Art. 1 Abs. 3

Die Vertragsparteien, die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind, anerkennen alle Grundsätze und Ziele des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) und dass keine Bestimmung dieses Vertrags die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, darunter diejenigen über wettbewerbswidrige Praktiken, berührt.

Zu Art. 2 Bst. a

Der Ausdruck «ausübende Künstler» umfasst auch jene Personen, die ein Werk der Literatur oder Kunst darbieten, das im Rahmen einer Darbietung geschaffen oder erstmals festgelegt wurde.

Zu Art. 2 Bst. b

Die Definition des Begriffs «audiovisuelle Festlegung» gemäss Artikel 2 Buchstabe b lässt Artikel 2 Buchstabe c des WPPT unberührt.

Zu Art. 5

Für die Zwecke dieses Vertrags und unbeschadet sonstiger Verträge versteht es sich, dass, angesichts der Beschaffenheit von audiovisuellen Festlegungen sowie deren Herstellung und Verbreitung, Veränderungen einer Darbietung, die im Rahmen der normalen Verwertung vorgenommen werden, wie das Aufbereiten, Komprimieren, Synchronisieren oder Formatieren in bestehenden oder neuen Trägern oder Formaten, und die im Rahmen einer durch die ausübenden Künstler erlaubten Nutzung erfolgen, noch keine Veränderungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii darstellen. Die Rechte nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii sind nur betroffen, wenn die Veränderungen objektiv den Ruf der ausübenden Künstler erheblich schädigen. Die blosse Verwendung neuer oder veränderter Technologien oder Träger stellt an sich keine Veränderung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii dar.

Zu Art. 7