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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Art. 18 Vorbehalte und Notifikationen

1. Mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig.

2. Notifikationen nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 können in den Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erfolgen, wobei die Notifikation zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vertrag für die notifizierende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der WIPO oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam.

Art. 19 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

1. Die Vertragsparteien gewähren den nach diesem Vertrag vorgesehenen Schutz für festgelegte Darbietungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags existieren, sowie für alle Darbietungen, die erfolgen, nachdem dieser Vertrag für die Vertragspartei in Kraft getreten ist.

2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 kann eine Vertragspartei in einer Notifikation an den Generaldirektor der WIPO erklären, dass sie die Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 dieses Vertrags oder eine oder mehrere derselben nicht auf festgelegte Darbietungen anwenden wird, die bereits existierten, als dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist. Gegenüber dieser Vertragspartei können die anderen Vertragsparteien die Anwendung der genannten Artikel auf Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffende Vertragspartei erfolgt sind.

3. Der nach diesem Vertrag gewährte Schutz lässt alle Handlungen, Verträge und Rechte unberührt, deren Vornahme, Abschluss beziehungsweise Erwerb erfolgte, bevor dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

4. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften Übergangsbestimmungen vorsehen, gemäss denen eine Person, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags rechtlich zulässige Handlungen in Bezug auf eine Darbietung vorgenommen hat, hinsichtlich derselben Darbietung auch nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die jeweiligen Vertragsparteien Handlungen vornehmen kann, die in den Schutzbereich der in Artikel 5 sowie 7 bis 11 vorgesehenen Rechte fallen.

Art. 20 Rechtsdurchsetzung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.