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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
3. Die Europäische Union, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Art. 24 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
Art. 25 Unterzeichnung des Vertrags
Dieser Vertrag liegt bis ein Jahr nach seiner Annahme zur Unterzeichnung durch jede qualifizierte Partei am Hauptsitz der WIPO auf.
Art. 26 Inkrafttreten des Vertrags
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 23 in Kraft.
Art. 27 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Dieser Vertrag bindet:
i. die dreissig qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 26 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist;
ii. jede andere qualifizierte Partei im Sinne von Artikel 23 nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO.
Art. 28 Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist.
Art. 29 Vertragssprachen
1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in französischer, englischer, arabischer, chinesischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.