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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Art. 4 Inländerbehandlung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschliesslichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäss Artikel 11 gewährt.

2. Eine Vertragspartei ist berechtigt, den Umfang und die Dauer des den Angehörigen einer anderen Vertragspartei nach Absatz 1 gewährten Schutzes hinsichtlich der Rechte nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 dieses Vertrags auf die Rechte einzuschränken, die ihren eigenen Angehörigen durch die andere Vertragspartei gewährt werden.

3. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt weder gegenüber einer anderen Vertragspartei, die von den Vorbehalten nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Vertrags Gebrauch macht, noch für eine Vertragspartei, die selbst einen solchen Vorbehalt angemeldet hat.

Art. 5 Persönlichkeitsrechte

1. Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Rechten haben ausübende Künstler auch nach Abtretung dieser Rechte in Bezug auf ihre Live-Darbietungen oder in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen das Recht,

i auf Namensnennung in Bezug auf ihre Darbietungen , sofern die Unterlassung der Namensnennung nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und

ii gegen jede Entstellung, Verstümmelung oder sonstige Änderung ihrer Darbietungen, die ihrem Ruf abträglich wäre, unter angemessener Berücksichtigung der Art der audiovisuellen Festlegung Einspruch zu erheben.

2. Die Rechte der ausübenden Künstler nach Absatz 1 bestehen nach ihrem Tod mindestens bis zum Erlöschen der wirtschaftlichen Rechte fort und können von den Personen oder Institutionen wahrgenommen werden, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird, hierzu befugt sind. Die Vertragsparteien, deren Recht zum Zeitpunkt der Ratifikation dieses Vertrags oder des Beitritts zu diesem Vertrag keinen Schutz für sämtliche in Absatz 1 genannten Rechte der ausübenden Künstler nach deren Ableben vorsieht, können bestimmen, dass einige dieser Rechte nach dem Tod nicht fortbestehen.

3. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird.

Art. 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht

festgelegten Darbietungen

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschliessliche Recht zu erlauben: