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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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Das in Artikel 7 niedergelegte Vervielfältigungsrecht mit den in Artikel 13 aufgeführten zulässigen Ausnahmen gilt vollumfänglich auch für den Digitalbereich, insbesondere für die Verwendung von Darbietungen in digitaler Form. Die Speicherung einer geschützten Darbietung in digitaler Form auf einem elektronischen Träger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieses Artikels.
Zu den Art. 8 und 9
Der in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendete Ausdruck «Original und Vervielfältigungstücke» bezieht sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.
Zu Art. 13
Die vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 (Beschränkungen und Ausnahmen) des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) gilt mutatis mutandis ebenfalls für Artikel 13 (Beschränkungen und Ausnahmen) dieses Vertrags.
Zu Art. 15 im Verhältnis zu Art. 13
Durch die Bestimmungen dieses Vertrags ist keine der Vertragsparteien daran gehindert, wirksame erforderliche Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ein Begünstigter von den in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen gemäss Artikel 13 Gebrauch machen kann, wenn technische Vorkehrungen an einer audiovisuellen Darbietung angebracht wurden und der Begünstigte rechtmässigen Zugang zu der Darbietung hat und wenn der Rechtsinhaber in Bezug auf diese Darbietung nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass der Begünstigte von den Beschränkungen und Ausnahmen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei Gebrauch machen kann. Unbeschadet des Rechtsschutzes eines audiovisuellen Werkes, in dem eine Darbietung festgelegt ist, gelten die Pflichten nach Artikel 15 nicht für Darbietungen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Vertrags nicht oder nicht mehr geschützt sind.
Zu Art. 15
Der Ausdruck «technische Vorkehrungen von denen ausübende Künstler Gebrauch machen» muss, wie im WPPT, weit ausgelegt werden und auch Personen erfassen, die im Auftrag der ausübenden Künstler handeln wie deren rechtliche Vertreter, Lizenznehmer oder Rechtsnachfolger, Hersteller, Dienstleister und Personen, die im Bereich der Wiedergabe oder Sendung von Darbietungen tätig sind, nachdem sie hierzu ordnungsgemäss ermächtigt wurden.
Zu Art. 16