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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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i die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt; und
ii die Festlegung ihrer bisher nicht festgelegten Darbietungen.
Art. 7 Vervielfältigungsrecht
Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
Art. 8 Verbreitungsrecht
1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis der ausübenden Künstler erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
Art. 9 Vermietrecht
1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu erlauben, auch wenn diese bereits durch die ausübenden Künstler selbst oder mit ihrer ausdrücklichen Erlaubnis verbreitet worden sind.
2. Die Vertragsparteien sind nicht an die Verpflichtung von Absatz 1 gebunden, sofern die gewerbsmässige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung der festgelegten Darbietungen geführt hat, die das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler erheblich beeinträchtigt.
Art. 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen
Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass ihre in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.