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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen
1. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem WPPT-Vertrag oder aus dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
2. Der durch diesen Vertrag vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher darf keine Bestimmung dieses Vertrags in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.
3. Dieser Vertrag steht nur mit dem WPPT-Vertrag in Verbindung und berührt keinerlei Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
a) sind «ausübende Künstler» Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder Ausdrucksformen der Volkskunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen, interpretieren oder auf andere Weise darbieten;
b) bedeutet «audiovisuelle Festlegung» die Verkörperung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton oder von Darstellungen derselben in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können;
c) bedeutet «Sendung» die drahtlose Übertragung von Tönen oder Bildern oder Bildern und Tönen oder von Darstellungen derselben zum Zwecke des Empfangs durch die Öffentlichkeit; die Übertragung über Satellit ist ebenfalls «Sendung»; die Übertragung verschlüsselter Signale ist eine «Sendung», soweit die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden;
d) bedeutet «öffentliche Wiedergabe» einer Darbietung die öffentliche Übertragung einer nicht festgelegten oder einer in einer audiovisuellen Festlegung festgelegten Darbietung auf einem anderen Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 11 umfasst «öffentliche Wiedergabe» das öffentliche Hörbar- oder Sichtbarmachen oder Hörbar- und Sichtbarmachen einer in einer audiovisuellen Festlegung festgelegten Darbietung.
Art. 3 Schutzberechtigte
1. Die Vertragsparteien gewähren den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz.
2. Ausübende Künstler, die nicht Angehörige einer Vertragspartei sind, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, sind für die Zwecke dieses Vertrags den Angehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.