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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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weder die normale Verwertung der Darbietung beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen.
Art. 14 Schutzdauer
Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung in einer audiovisuellen Festlegung festgelegt wurde.
Art. 15 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen ausübende Künstler im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Darbietungen einschränken, die der betreffende ausübende Künstler nicht erlaubt hat oder die gesetzlich nicht zulässig sind.
Art. 16 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der
Rechte
1. Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:
i unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte;
ii unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Darbietungen oder Vervielfältigungsstücken von in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
2. Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte» Informationen, die den ausübenden Künstler, seine Darbietung oder den Inhaber eines Rechts an der Darbietung identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen einer Darbietung oder Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück einer in einer audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietung angebracht ist.
Art. 17 Formvorschriften
Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften.