Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Diese Urheberrechtsschranke wurde zwar im Hinblick auf die Tonbandkassette geschaffen. Sie ist aber technikneutral formuliert und erfasst auch Internetnutzungen. Allerdings ist sie enger gefasst als die eigentliche Flatrate, weil die Weitergabe nur in einem sehr engen Kreis zulässig ist. Das schliesst regelmässig sowohl Social Media-Nutzungen als auch die Weitergabe über Peer-to-Peer-Netzwerke oder über einen YouTube-Kanal aus. Zudem erstreckt sich diese Urheberrechtsschranke nicht auf Software. Auch ist die mit der Privatgebrauchsschranke verknüpfte Vergütung nicht auf Internetnutzungen zugeschnitten, weil sie am Leerträger und damit an der physischen Kopie anknüpft (Art. 20 Abs. 1 und 3).

In den Diskussionen über die konkrete Ausgestaltung einer Kulturflatrate scheinen sich vor allem zwei Systeme herauszukristallisieren.12 Während das eine System beabsichtigt, die nichtkommerzielle Weitergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet als Urheberrechtsschranke in der Form einer vergütungspflichtigen gesetzlichen Lizenz auszugestalten, sieht das andere System dafür die zwingende kollektive Verwertung vor.

Bei einer vergütungspflichtigen gesetzlichen Lizenz für die nichtkommerzielle Weitergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet braucht sich der Internetnutzer nur noch in denjenigen Fällen um das Urheberrecht zu bemühen, in welchen er Werke Dritter (ausserhalb des Privatgebrauchs) für sein eigenes kreatives Schaffen verwendet, z.B. beim Vertonen eines eigenen Films, nicht aber bei der reinen Weitergabe des unveränderten Werks. Im Gegenzug schuldet der Internetnutzer den Rechteinhabern eine Vergütung. Letztere ist von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Form einer Pauschale zusammen mit den Abonnementsgebühren einzuziehen. Die Verteilung an die Rechteinhaber erfolgt durch die Verwertungsgesellschaften. Für die konkrete Ausgestaltung eines solchen Kulturflatrate-Modells müsste noch entschieden werden, ob alle Werkkategorien von der Schrankenregelung erfasst wären (also auch Computerprogramme) und inwieweit auch Schulen oder Betriebe davon Gebrauch machen dürften.

Dieses Modell ist indessen nicht unproblematisch. Es bestehen Bedenken bezüglich Einzelfallgerechtigkeit, da die Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung erhoben werden würde (gleich wie die Leerträgervergütung). Zudem ist unklar, nach welchen Kriterien die Vergütung an die Berechtigten verteilt werden würde. Während bei kommerziellen Angeboten die Abrufe genau erfasst werden können, würde die korrekte Verteilung bei einer solchen Urheberrechtsschranke eine datenschutzrechtlich problematische Überwachung des Internets erfordern.13

Beim Modell einer zwingenden kollektiven Verwertung kann das ausschliessliche Recht des Vervielfältigens und des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet im nichtkommerziellen Bereich nur noch durch eine Verwertungsgesellschaft vorgenommen werden, die über eine entsprechende

12 RENNER, TIM, Fakultative Flatrate auf Basis eines Kontrahierungszwangs zwischen Content- und Kanalinhabern, Schweizerisches Forum für Kommunikation vom 10.02.2011; ROSSNAGEL, ALEXANDER / JANDT, SILKE / SCHNABEL, CHRISTOPH / YLINIVA-HOFFMANN, ANNE, Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht, 2009, S. 4.

13 ROSSNAGEL, ALEXANDER / JANDT, SILKE / SCHNABEL, CHRISTOPH / YLINIVA- HOFFMANN, ANNE, Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht, 2009, S. 61.