Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Bewilligung verfügt. Das führt zu einem Verwertungszwang, da die Verwertungsgesellschaften das Verbotsrecht nur zur Durchsetzung der tariflich festgesetzten Bedingungen ausüben können. Sind diese Bedingungen erfüllt, haben die Verwertungsgesellschaften keine Möglichkeit, die Erlaubnis zu verweigern.14 Bei einer zwingenden kollektiven Verwertung ist es den Anbieterinnen von Fernmeldediensten überlassen, ob sie die entsprechende Lizenz einholen und ihren Abonnenten die Möglichkeit der nichtkommerziellen Weitergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet gegen Bezahlung einer Vergütung anbieten wollen. Nur diejenigen Internetnutzer, welche sich für die Flatrate entscheiden würden, könnten in der Folge von dieser Möglichkeit profitieren.15

Im Vergleich zur gesetzlichen Lizenz zeichnet sich die zwingende kollektive Verwertung durch eine bessere Einzelfallgerechtigkeit aus. Internetnutzer, die von der Möglichkeit der nichtkommerziellen Weitergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet nicht Gebrauch machen wollen, haben auch keine Vergütung zu bezahlen. Allerdings würde ein solches System das Urheberrecht weiter in den privaten Bereich hineintragen und eine Abkehr vom Verzicht auf die Kriminalisierung der Internetnutzer bedeuten. In diesen Fällen wären Rechtsverfolgungsmassnahmen gegen Nutzer ohne Flatrate, die sich widerrechtlich verhalten, erforderlich.16

Ungewiss ist, ob die Einführung einer Kulturflatrate als Schrankenbestimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. «Das Recht, Werke über das Internet zugänglich zu machen, wurde im WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199617 (WCT) und im WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199618 über Darbietungen und Tonträger (WPPT) als ausschliessliches Recht ausgestaltet. Die genannten Abkommen lassen zwar Beschränkungen und Ausnahmen zu, sie sind aber auf Sonderfälle zu beschränken, welche die normale Verwertung nicht beeinträchtigen. Eine generelle Erlaubnis der nichtgewerblichen Werkverbreitung führt dazu, dass ein ausschliessliches Recht in einem Ausmass durch eine gesetzliche Lizenz ersetzt wird, das sich nicht mehr ohne weiteres als Sonderfall qualifizieren lässt.»19 Eine Urheberrechtsschranke für die nichtkommerzielle Weitergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter

14BGE 133 III 579, E. 5.6

15RENNER, TIM, Fakultative Flatrate auf Basis eines Kontrahierungszwangs zwischen

Content- und Kanalinhabern, Schweizerisches Forum für Kommunikation vom

10.02.2011.

16SPINDLER, GERALD, Rechtliche und Ökonomische Machbarkeit einer Kulturflatrate,

Gutachten erstellt im Auftrag der Bundestagsfraktion «Bündnis 90/DIE GRÜNEN»,

Göttingen 2013, S. 148.

17 SR 0.231.151

18 SR 0.231.171.1

19 Bericht des Bundesrates zur unerlaubten Werknutzung über das Internet in Erfüllung des Postulats 10.3263 Savary, August 2011, S. 12; dagegen: RUNGE, PHILIPP, Die Vereinbarkeit einer Content-Flatrate für Musik mit dem Drei-Stufen-Test, GRUR Int. 2007, S. 136f.; dafür: ROSSNAGEL, ALEXANDER / JANDT, SILKE / SCHNABEL, CHRISTOPH / YLINIVA-HOFFMANN, ANNE, Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht, 2009, S. 28.